Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 11 Seiten

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5. Abschnitt „Parallelimport“

Art. 36 Liste der Pflanzenschutzmittel

Mehrere kantonale Stellen (GR(14), ZH(18;19), SO(20)), Chemsuisse und der Verband der Kantonschemiker beantragen den Artikel dahingehend zu erweitern, dass parallelimportiere Pflanzenschutzmittel mit einer gleichwertigen Gefahrenkennzeichnung wie das Referenzprodukt zu versehen ist.

Ebenfalls wird ergänzend beantragt, dass zu einem Vorschlag für die Aufnahme eines ausländischen Produktes umfassende Angaben wie beispielsweise Inhaltsstoffe gemacht werden müssen. Die SGCI fordert das Kriterium der „Identität“ zwischen in der Schweiz bewilligten und für den Parallelimport zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, sobald dies durch ein Abkommen mit der EU auch umsetzbar ist.

4. Kapitel Berichte frühere Anträge und Dauer des Berichtschutzes

Art. 46 Berichteschutz

AG(22) lehnt die neue Regelung ab und beantragt an der bisherigen Norm festzuhalten. Ebenso betrachtet VS(24) eine „Verschärfung“ des Berichteschutzes als nicht sinnvoll. Die SGCI begrüssen die Ausdehnung und Klarstellung des Berichteschuztes für Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel.

6. Kapitel Einstufung, Verpackung, Kennzeichunug und Sicherheitsdateblatt

Art. 59 Sicherheitsdatenblatt

SH(7) und ZH(18) beantragen, dass Sicherheitsdatenblätter auch in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden dürfen.

7. Kapitel Besondere Bestimmungen über die Verwendung und die Abgabe von Pflanzen-

schutzmitteln

Art. 68 Anwendungsbeschränkungen

Von seitens mehrerer kantonaler Stellen (SH(7), GR(14), ZH(18;19), SO(20), TG(10)), Chemsuisse und dem Verband der Kantonschemiker wurde beantragt den ganzen Artikel in die Chemikalien Risiko Reduktionsverodnng (ChemRRV) zu verschieben, um so Verwendungsbeschränkungen für Chemikalien an einem einheitlichen Regelungsort zu vereinen.

Art. 69 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Bewilligung

Die Verkürzung der Verwendungsfrist auf höchstens ein Jahr nach Verkaufsfrist (siehe Art. 31) wird von vielen kantonalen Stellen (BE(11), ZG(12), SH(7), TG(9), GR(13), SG(6), SO(21), AG(22)) sowie den Verbänden VSGP, SBV, Migros und agridea abgelehnt und stattdessen eine Verwendungsfrist von 2 Jahren beantragt. Der Kanton JU und Vitiswiss sind mit der im vorliegenden Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Verwendungsfrist von einem Jahr einverstanden.

9. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 85 Änderung bisherigen Rechts

Von mehren Verbände wurde der Antrag gestellt auf eine explizite Gebühr für Nachforderungen zu verzichten (APDP, IBMA, Migros, SGCI).

6/11 Referenz/Aktenzeichen: 2010-01-06/161 / bop