Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 6 Seiten
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Art. 2 (Ziel des Notfallschutzes)
Für KomABC, Centre Patronal und FR sind die Ziele, insbes. von Bst. b, nicht genügend geregelt. BE möchte zudem einen Bst. d betreffend bedarfs- und zeitgerechte Information der Bevölkerung hinzufügen.
Art. 3 (Grundsatz)
BE hält das Zonenkonzept für nicht mehr zeitgemäss und angemessen. Die räumliche Gliederung soll in einem Geobasisdatensatz nach Geoinformationsverordnung (GeoIV, SR 510.620) festgelegt werden. Anhang 3 der NFSV soll in Form von Karten dargestellt oder zumindest um die Karten ergänzt werden.
Art. 5 (Gemeindefusionen)
BL, FR und VD halten es für unzweckmässig, wenn in einer Fusionsgemeinde 2 Alarmorganisationen aufrechterhalten werden müssten. VD hielte es für sinnvoller, wenn jeweils das ganze Gebiet der durch Fusion entstandenen neuen Gemeinde in eine Zone gehören würde.
Art. 6 (Gemeinsame Aufgaben)
Die KNS schlägt einen zusätzlichen Bst. d vor: "stellen sicher, dass das für Notfälle erforderliche Personal und Material verfügbar ist." Die KomABC schlägt eine Präzisierung des Titels, BE eine Ergänzung von Bst. c vor. FR beantragt eine Streichung des Begriffs "Region", währenddem SO ausdrücklich begrüsst, dass die Thematik der Regionalisierung und der möglichen Zusammenschlüsse von Gemeinden geregelt wird.
Art. 7 (Betreiber der Kernanlage)
GE bemerkt, dass im französischen Text der Verweis auf die AV nicht komplett ist. Es müsste heissen "...ordonnance sur l'alarme...".
Art. 8 (ENSI)
Art. 8 Abs. 1 Bst. c NFSV soll nach Dafürhalten der KNS umformuliert werden. Die KNS stellt die Aufgabenteilung zwischen ENSI und BABS in Frage (Art. 8 Abs. 1 Bst. c resp. Art. 10 Bst. b NFSV) und hält dafür, einer Stelle solle die Führung zukommen. BL und BS weisen auf die unterschiedliche Formulierung in den erwähnten beiden Artikeln hin ("beraten" / "unterstützen") und möchten festgelegt haben, wann welche Stelle angefragt werden kann.
KKG und GSKL schlagen die Ergänzung von Art. 8 Abs. 2 Bst. c NFSV vor: "...bei der Anordnung von Schutzmassnahmen bei Unfällen in Kernanlagen".
4/6 C:\Users\smabk\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\BA4EAZOI\NFSV_Bericht über die Ergebnisse der Anhörung.doc