Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE
Sektion Recht und Rohrleitungen
3. August 2009
Erläuternder Bericht
Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung), SR732.33
1. Veranlassung
Im Rahmen der Totalrevision der Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR, SR 520.17) zur neuen Verordnung über die Einsatzorganisation des Bundes bei ABC- und Naturereignissen (VEOABCN) hat der Projektbeirat anfangs Juli 2008 entschieden, dass gleichzeitig die Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, SR 732.33) einer Totalrevision zu unterziehen ist. Zu diesem Zweck wurde ein breit abgestütztes Projektteam gebildet, welches den nun vorliegenden Entwurf der Notfallschutzverordnung (NFSV) sowie den dazugehörigen Erläuterungsbericht erarbeitet hat. In diesem Projektteam waren vertreten: Stellen des Bundes (BFE, BAG, BABS, NAZ, Geschäftstelle Nationaler ABC-Schutz, ENSI), die Standortkantone von Kernkraftwerken (Aargau, Bern und Solothurn) sowie die Gruppe Schweizerischer Kernkraftwerksleiter (GSKL). In weiten Bereichen bestand Konsens über die zu treffenden Regelungen. Viel zu diskutieren gab insbesondere die Kostentragung für Notfallschutzmassnahmen (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 13).
2. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Die Artikel des Verordnungsentwurfes werden nur insofern erläutert, als dies für das Verständnis erforderlich ist.
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 1
Regelt den Geltungsbereich für den Notfallschutz ausschliesslich für Schweizer Kernanlagen.
Der VEOABCN unterliegen zusätzlich:
- Unfälle in ausländischen Kernanlagen oder
- Unfälle mit Kernwaffen oder
- Einsatz von Kernwaffen bzw. dirty-bombs.
Die Regelungen beschränken sich auf die Vorbereitung und die Akutphase eines Ereignisses, wo rasche Entscheidungen notwendig sind.
Absatz 2
Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung (eine solche liegt vor, wenn das Dosismassnahmekonzept gemäss VEOR- resp. ABCN-Einsatzverordnung greift) von Radioaktivität zum Vornherein ausgeschlossen werden kann (beispielsweise kleine Forschungsreaktoren), sollen nicht vom Geltungsbereich der NFSV erfasst sein. Aus Gründen der Transparenz und Klarheit werden die der NFSV unterstehenden Kernanlagen in Anhang 1 abschliessend aufgeführt.
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