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Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 23 Seiten
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Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (--- Entwurf vom 3. August 2009---) (Notfallschutzverordnung, NFSV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, 101 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes (KEG) vom 21. März 20031 sowie auf Artikel 75 Absatz. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann.
2 Die der Verordnung unterstehenden Kernanlagen werden in Anhang 1 bezeichnet.
Art. 2 Ziel des Notfallschutzes
Ziel des Notfallschutzes ist:
a. die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen;
b. die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen;
c. die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen.
2. Abschnitt: Zonen
Art. 3 Grundsatz
1 Um jede Kernanlage werden zwei Zonen festgelegt:
a. Die Zone 1 umfasst das Gebiet um eine Kernanlage, in dem bei einem schweren Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung entstehen kann, in der Schutzmassnahmen sofort erforderlich sind;
SR ..........
1 SR 732.1
2 SR 520.1
2003–......