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Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 23 Seiten

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Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (--- Entwurf vom 3. August 2009---) (Notfallschutzverordnung, NFSV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, 101 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes (KEG) vom 21. März 20031 sowie auf Artikel 75 Absatz. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann.

2 Die der Verordnung unterstehenden Kernanlagen werden in Anhang 1 bezeichnet.

Art. 2 Ziel des Notfallschutzes

Ziel des Notfallschutzes ist:

a. die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen;

b. die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen;

c. die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen.

2. Abschnitt: Zonen

Art. 3 Grundsatz

1 Um jede Kernanlage werden zwei Zonen festgelegt:

a. Die Zone 1 umfasst das Gebiet um eine Kernanlage, in dem bei einem schweren Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung entstehen kann, in der Schutzmassnahmen sofort erforderlich sind;

SR ..........

1 SR 732.1

2 SR 520.1

2003–......