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Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 3 Seiten

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851.1 Zuständigkeitsgesetz

2. Abschnitt (Art. 15-17) sowie Gliederungstitel vor Art. 18

Aufgehoben

Art. 18 Sachüberschrift (neu)

Ersatzpflicht des Bundes

4. Abschnitt (Art. 19)

Aufgehoben

Art. 24

Für den Ersatz von Spital-, Heim- oder andern Pflegekosten durch den Heimatstaat eines ausländischen Unterstützten gelten die allfälligen Staatsverträge.

Art. 25 Abs. 2 und 3 sowie 26 Abs. 2 und 4

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 2

2Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben.

Art. 30 Sachüberschrift und Art. 31

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes Rechnung gestellt wird.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.