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Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 4 Seiten

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Vorentwurf / Variante 1

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) und Militärstrafgesetz (MStG) (Organisierte Suizidhilfe)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 1

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Verleitung Art. 115

und Beihilfe1 Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt

oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft.

2 Wer im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemandem Hilfe zum Suizid leistet (Suizidhelfer), wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

a. Der Entscheid zum Suizid wird von der suizidwilligen Person frei gefasst und geäussert und ist wohlerwogen und besteht auf Dauer.

b. Ein von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person im Hinblick auf den Suizidentscheid urteilsfähig ist.

c. Ein anderer von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge leidet.

d. Mit der suizidwilligen Person werden andere Hilfestellungen als der Suizid erörtert und sie werden, soweit von ihr

gewünscht, ihr vermittelt und bei ihr angewandt.

1BBl ...

2 SR 311.0