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Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 4 Seiten

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e. Die Suizidhandlung wird mit einem ärztlich verschriebenen Mittel ausgeführt.

f. Der Suizidhelfer verfolgt keinen Erwerbszweck.

g. Die Suizidhilfeorganisation und der Suizidhelfer erstellen über den Suizidfall gemeinsam eine vollständige Dokumentation.

3 Die für eine Suizidhilfeorganisation verantwortliche Person wird nach Absatz 1 bestraft, wenn:

a. der Suizidhelfer im Einvernehmen mit ihr zum Suizid Hilfe leistet, obschon eine in Absatz 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, oder

b. wenn die Suizidhilfeorganisation von der suizidwilligen Person oder von ihren Angehörigen geldwerte Leistungen erhält;

ausgenommen sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen, die mindestens ein Jahr vor dem Tod ausgerichtet oder verfügt wurden.

4 Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn:

a. sie vorsätzlich die erforderliche Sorgfalt bei Auswahl,

Instruktion oder Kontrolle des Suizidhelfers ausser Acht lässt; und

b. der Suizidhelfer ohne Wissen der verantwortlichen Person zum Suizid Hilfe leistet, obschon eine Voraussetzung nach Absatz 2 nicht erfüllt ist.

5 Handelt sie in einem Fall von Absatz 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

2. Militärstrafgesetz3

Verleitung Art. 119

und Beihilfe1 Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt

oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft.

2 Wer im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemandem Hilfe zum Suizid leistet (Suizidhelfer), wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

a. Der Entscheid zum Suizid wird von der suizidwilligen Person frei gefasst und geäussert und ist wohlerwogen und besteht auf Dauer.

b. Ein von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt

3 SR 321.0