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Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 4 Seiten
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Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz
fest, dass die suizidwillige Person im Hinblick auf den
Suizidentscheid urteilsfähig ist.
c. Ein anderer von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge leidet.
d. Mit der suizidwilligen Person werden andere Hilfestellungen als der Suizid erörtert und sie werden, soweit von ihr
gewünscht, ihr vermittelt und bei ihr angewandt.
e. Die Suizidhandlung wird mit einem ärztlich verschriebenen Mittel ausgeführt.
f. Der Suizidhelfer verfolgt keinen Erwerbszweck.
g. Die Suizidhilfeorganisation und der Suizidhelfer erstellen über den Suizidfall gemeinsam eine vollständige Dokumentation.
3 Die für eine Suizidhilfeorganisation verantwortliche Person wird nach Absatz 1 bestraft, wenn:
a. der Suizidhelfer im Einvernehmen mit ihr zum Suizid Hilfe leistet, obschon eine in Absatz 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, oder
b. wenn die Suizidhilfeorganisation von der suizidwilligen Person oder von ihren Angehörigen geldwerte Leistungen erhält;
ausgenommen sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen, die mindestens ein Jahr vor dem Tod ausgerichtet oder verfügt wurden.
4 Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn:
a. sie vorsätzlich die erforderliche Sorgfalt bei Auswahl,
Instruktion oder Kontrolle des Suizidhelfers ausser Acht lässt; und
b. der Suizidhelfer ohne Wissen der verantwortlichen Person zum Suizid Hilfe leistet, obschon eine Voraussetzung nach Absatz 2 nicht erfüllt ist.
5 Handelt sie in einem Fall von Absatz 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
II
1 Dieses Gesetz steht unter dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.