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Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 4 Seiten
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Vorentwurf / Variante 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) und Militärstrafgesetz (MStG) (Organisierte Suizidhilfe)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 4
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch5
Verleitung Art. 115
und Beihilfe Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen oder im Rahmen einer zum Suizid Suizidhilfeorganisation jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu
Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Militärstrafgesetz6
Verleitung Art. 119
und Beihilfe Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen oder im Rahmen einer zum Suizid Suizidhilfeorganisation jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu
Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
II
1 Dieses Gesetz steht unter dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4BBl ...