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Vernehmlassung 2009/48: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die organisierte Suizidhilfe · 4 Seiten

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Vorentwurf / Variante 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) und Militärstrafgesetz (MStG) (Organisierte Suizidhilfe)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 4

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch5

Verleitung Art. 115

und Beihilfe Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen oder im Rahmen einer zum Suizid Suizidhilfeorganisation jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu

Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Militärstrafgesetz6

Verleitung Art. 119

und Beihilfe Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen oder im Rahmen einer zum Suizid Suizidhilfeorganisation jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu

Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

II

1 Dieses Gesetz steht unter dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4BBl ...

5 SR 311.0

6 SR 321.0