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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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ARTIKEL 8

Widerruf des Status

(1) Die erteilende Zollbehörde widerruft den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen:

a) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat einen schweren Verstoß gegen die Zollvorschriften

begangen und die Möglichkeiten eines Rechtsmittels sind ausgeschöpft;

b) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft während der Dauer der Aussetzung nicht die nach

Artikel 7 Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen;

c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat den Widerruf beantragt.

(2) In dem Fall nach Buchstabe a kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen.

(3) Der Widerruf wird am Tag nach seiner Bekanntgabe wirksam.

CH/CE/Anhang II/de 13