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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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TITEL IV

INFORMATIONSAUSTAUSCH

ARTIKEL 9

Die Kommission und die zuständige schweizerische Behörde tauschen regelmäßig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit:

a) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN – Trader Identification Number) in einem

mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer kompatiblen Format;

b) den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

c) die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

zuerkannt wurde;

CH/CE/Anhang II/de 14