Vorlage

Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 59Fedlex · Vorlage

c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darum ersucht, weil er vorübergehend nicht in der Lage

ist, die Voraussetzungen und Kriterien für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen.

(2) Liegt ein Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vor, kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.

(3) Die Aussetzung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Art oder das Ausmaß der Gefahr für die Sicherheit der Bürger, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordern.

(4) Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem

Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden.

(5) Jede Vertragspartei setzt die Dauer der Aussetzung so fest, dass es dem zugelassenen

Wirtschaftsbeteiligten möglich ist, Abhilfe zu schaffen.

(6) Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die notwendigen Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen

zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung.

CH/CE/Anhang II/de 12