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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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KAPITEL II

VERFAHREN

ARTIKEL 4

Stichprobenkontrollen und Formalitäten,

bei denen es sich nicht um zollrechtliche Sicherheitskontrollen

nach Kapitel III handelt

(1) Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens die erforderlichen Maßnahmen, damit

– die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem

geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;

– die Kontrollen, außer in begründeten Fällen, stichprobenweise erfolgen.

CH/CE/de 9