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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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KAPITEL II
VERFAHREN
ARTIKEL 4
Stichprobenkontrollen und Formalitäten,
bei denen es sich nicht um zollrechtliche Sicherheitskontrollen
nach Kapitel III handelt
(1) Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens die erforderlichen Maßnahmen, damit
– die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem
geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;
– die Kontrollen, außer in begründeten Fällen, stichprobenweise erfolgen.
CH/CE/de 9