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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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ARTIKEL 7

Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen

(1) Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass

a) die Grenzübergangsstellen, außer bei einem Verkehrsverbot, so geöffnet sind, dass

– der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, 24 Stunden am Tag gewährleistet ist, außer wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist;

– die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, außer wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt;

b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die in Buchstabe a) zweiter

Gedankenstrich genannten Zeiten so angepasst werden, dass sie den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen, und dazu gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.

CH/CE/de 12