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Vernehmlassung 2009/67: Änderung der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 3 Seiten
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Internetzugang gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Zollkontingentsanteile oder für einzelne Zollveranlagungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Zollkontingentanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem Bundesamt innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
5 In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der ausnützungsberechtigten Person anzugeben.
Art. 21 Abs. 5
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 21d
3b. Abschnitt: Zuteilung in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung
Art. 21d Zollanmeldung
Erfolgt die Zuteilung der Zollkontingentsanteile in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung und fällt der Beginn der Kontingentsperiode auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag im Zollgebiet, so darf die Zollanmeldung erst ab dem nächstfolgenden Werktag erfolgen.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 1a Abs. 3
3 Für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 unter Anwendung von Art. 21d der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19983 (AEV) in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung.