Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/71: 08.407 n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss · 7 Seiten
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Art. 34 Abs. 5
5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.
UR: Das geltende AuG sehe bereits die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von 5 Jahren vor (Art. 34 Abs. 4 AuG). Von dieser Regelung könnten auch Ausländerinnen und Ausländer mit Hochschulabschluss profitieren, wenn sie gut integriert sind. Daher wird die vorgeschlagene Regelung abgelehnt.
LU: Bei der Erteilung der Niederlassung müsse im Sinne einer Gleichbehandlung auch bei Hochschulabsolventen immer eine gute Integration vorausgesetzt werden.
Ecole polytechnique fédérale de Lausanne, Grüne: beantragen, anstelle der vorgeschlagenen Regelung, dass Studierende nach Abschluss des Studiums generell eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhalten (Modell Deutschland).
Economiesuisse, ZH: Von der Regelung sollen ausschliesslich Absolventen von Hochschulen profitieren können (entsprechend den Ausführungen zu Art. 27 E-AuG).