Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/71: 08.407 n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss · 7 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Folgende Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich gegen die Vorlage aus:
Kantonsregierungen:
SO, UR, AI, TG, SG, ZH, FR, SH,
Parteien:
SVP
Verbände:
Teilweise: Verband Schweizerischer Arbeitsämter
Gegen die Vorlage wird hauptsächlich eingewendet, dass Aufenthaltsbewilligungen, die an Ausländerinnen und Ausländer zum Aus- und Weiterbildungszweck erteilt werden, einen eindeutigen temporären Charakter aufweisen. Ziel solcher Ausbildungen sei es, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nach Abschluss des Studiums das Erlernte in ihrem Heimatland anwenden können, um die dortige wirtschaftliche Situation voranzutreiben und zu verbessern. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Gesetzgeber in der Beratung des AuG bewusst die Bestimmung der gesicherten Wiederausreise beibehalten habe. Der Arbeitsmarkt habe sich als genügend flexibel erwiesen.
Ziel der heutigen Regelung sei es, dass nicht neue Arbeitsbewilligungen erteilt werden, wenn Personen mit gleicher oder vergleichbarer Qualifikation auf Stellensuche sind. Diese Filterfunktion habe sich bewährt. Eine generelle Zulassung, ohne den Inländervorrang zu berücksichtigen, wird daher abgelehnt.
Eine allfällige mögliche Anpassung des Ausländergesetzes wird darin gesehen, dass eine gewisse Lockerung bei der Kontingentszuteilung für Bewilligungen angestrebt wird. So könne für diese Sondergruppe ein eigener Pool von kontingentierten Bewilligungen geschaffen werden.
Die SVP lehnt die geforderte Revision des Ausländergesetzes als unnötig ab, da die geltende Regelung ausreiche. Mit der Personenfreizügigkeit innerhalb des EU-EFTA-Raumes hätten die Schweizer Unternehmen Zugriff auf ein immenses Reservoir an gut ausgebildeten Arbeitskräften. Für den Fall, dass die verlangte Neuregelung eingeführt werden sollte, sei nicht einzusehen, weshalb sie lediglich auf Hochschulabsolventen beschränkt bleiben soll; es könne jederzeit auch ein erhöhter Bedarf an anderen Arbeitskräften, etwa aus den Handwerksbranchen, entstehen.
5. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Art. 21 Abs. 3 (neu)
3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesse ist.
UR: Spricht sich explizit gegen die Aufhebung des Inländervorrangs aus.
ZH: Gesetzestechnisch sollten Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen einzig in Art. 30 AuG geregelt werden.
BL: schlägt folgende Formulierung vor: "Ausländerinnen und Ausländer können .... zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen Interesse ist und insbesondere der Grundlagenforschung, der Spitzenforschung oder der Anwendung neuer Technologien dient."