Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/71: 08.407 n Parlamentarische Initiative. Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss · 7 Seiten

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ZG: Die Ergänzung von Art. 21 Abs. 3 sei zu streichen, Art. 30. Abs. 1 Bst. i sei beizubehalten.

TI: Die Bestimmung diskriminiere Studenten ausländischer Universitäten. Im Rahmen der Bologna Reform werde vielmehr eine Vereinheitlichung angestrebt.

NE: Der Inhalt dieser Bestimmung gehöre inhaltlich in Art. 30 AuG geregelt.

FDP: befürwortet ausdrücklich die Aufhebung des Inländervorrangs, sofern die Anstellung von ausländischen Arbeitskräften von hohem Interesse ist. Damit werde der Wirtschaftsstandort gestärkt, und die vorgeschlagene Bestimmung bringe eine Erleichterung für die Arbeitgeber mit sich.

Economiesuisse: Die vorgeschlagene Regelung decke sich mit dem heutigen Recht (Art. 30 Abs. 1 Bst. g, h und i, sowie Art 47 VZAE. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die vorgeschlagenen Änderungen erhöhten Nutzen schaffen würden.

Verband Schweizerischer Arbeitsämter: kritisiert ausdrücklich die vorgeschlagene Regelung und beantragt die Beibehaltung des geltenden Rechts. Die Unternehmen hätten keinen Bedarf im Sinne der Initiative angemeldet. Zudem bestehe die Gefahr einer zusätzlichen Belastung der Sozialwerke.

Verband der Schweizer Studierendenschaften: Macht folgenden Gegenvorschlag :

Art. 21 AuG

3 Absolventinnen und Absolventen von Schweizer Hochschulen können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden.

Art. 30 AuG

1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:

i. Personen mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sofern sie von hohem wissenschaftlichem Interesse ist;

Art. 47 VZAE Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz (Art. 30 Abs. 1 Bst. i AuG)

An Ausländerinnen und Ausländer mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist und insbesondere der Grundlagenforschung oder der Anwendung neuer Technologien dient;

c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;

ETH Zürich: schlägt folgende Formulierung vor:

3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden.

Art. 30 AuG

i. Personen mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern.

Ein Teil der Vernehmlasser fordert, dass der Begriff "hohes wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse" näher konkretisiert wird.

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2bis (neu)

1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:

d. sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.

2bis

BS: regt an, dass der Wortlaut von Art. 27 Abs. 2bis AuG betreffend Aufenthaltsbewilligungen zuDer weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach Aus- oder Weiterbildungszwecken konkretisiert wird. Trotz Abschluss eines schweizerischen Hoch-den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.

schulabschlusses bestehe kein genereller Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung.

FR: geht davon aus, dass die Bestimmung mehr Unklarheit mit sich bringe als die heutige Regelung.