Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/76: Änderung der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) · 3 Seiten

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Anhörung zur Teilrevision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe; Ergebnisbericht

1 Zusammenfassung

Die Anhörung der geplanten Teilrevision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe ist bei allen 26 Kantonen sehr positiv aufgenommen worden. Alle 18 Fragen wurden in zustimmender Weise beantwortet. Vier Anträge betreffend die französische und ein Antrag betreffend die deutsche Textformulierung wurden eingereicht. Die Anträge werden aufgenommen und umgesetzt.

2 Einleitung und Vorgeschichte

Die Eidg. Räte haben am 3. Oktober 2008 die Revision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) gutgeheissen. Der Bundesrat hat anschliessend das WPEG auf den 1.1.2010 in Kraft gesetzt. Die Grundzüge und Vorgaben der Gesetzesänderungen wurden konsequent in die vorliegende Teilrevision WPEV übernommen. Die entsprechenden Änderungen wurden am 29. Januar 2009 anlässlich eines Arbeitstages mit dem Vorstand des Vereins der kantonalen Wehrpflichtersatzabgabebehörden im Detail besprochen. Der Chef des Eidg. Finanzdepartementes hat am 22. April 2009 die Anhörung bei den Kantonen eröffnet. Diese dauerte bis zum 22. Juni 2009.

3 Ergebnisse der Anhörung

An der Anhörung haben sich alle 26 Kantone beteiligt. Nachfolgende Kantone haben sich ohne Änderungswünsche mit der gesamten Teilrevision einverstanden erklärt:

AG, AI, AR, BL, BS, BE, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH.

Die Kantone GE, NE, TG und VD haben sich mit der Teilrevision ebenfalls einverstanden erklärt, haben aber Änderungswünsche wie folgt geäussert:

Kanton Antrag

NE Textänderung im Artikel 34 Absatz 2: «la représentante ou le représentant

[…]»

GE Beim Revisionsentwurf des Artikels 17 Absatz 3 WPEV, fehlt der Verweis

zum Artikel 19 WPEV. In den entsprechenden Erläuterungen wird darauf Bezug genommen.

Textänderung im Artikel 34 Absatz 2: «ont qualité pour […]» anstatt

qualité […] ont»

TG Gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons TG war es schon

heute üblich, dass Entscheide der Wehrpflichtersatzbehörde an das Departement für Justiz und Sicherheit weitergezogen werden konnten. Die entsprechenden Departementsentscheide unterlagen zudem der Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht. In diesem Sinne war die Rechtsweggarantie im Kanton TG schon bisher erfüllt. Dennoch wurde das Verwaltungsrechtspflegegesetz einer Revision unterzogen. Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 2009 in Kraft. Weil wir diese nicht schon wieder ändern wollen, beantragen wir folgende Formulierung für den Artikel 52 Absatz 2 WPEV:

«Über Beschwerden entscheidet letztinstanzlich die kantonal zuständige Gerichtsbehörde».

VD Textänderung 1. Satz im Artikel 34 Absatz 2: «l'assujetti, son représentant

ou sa représentante et ses héritiers ont la qualité pour agir en cas de réclamation […]».