Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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Bericht

1 Grundzüge

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Einlegerschutz nach der Revision des Bankengesetzes von 20041

Die aktuellen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Bankensanierung und -liquidation gelten seit 2004. Sie wurden mit einer am 19. Dezember 2008 verabschiedeten dringlichen Revision des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) teilweise geändert, welche bis Ende 2010 gilt (vgl. Ziff. 1.1.2 hienach). Man wollte über die rechtlichen Möglichkeiten verfügen zu einer rechtzeitigen Sanierung einer von Insolvenz bedrohten Bank und, sofern notwendig, zu einer effizienten und kostengünstigen Liquidation, um den Schaden der zahlreichen Gläubigerinnen und Gläubiger möglichst klein zu halten.

Was den Schutz der Einlegerinnen und Einleger betrifft, brachte die Gesetzesrevision von 2004 einige Verbesserungen verglichen mit der vorherigen Situation. So bestand eine Besserstellung darin, dass die kleinen Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Guthaben 5000 Franken nicht überschreiten, vorab befriedigt werden. Im Weiteren wurde das Konkursprivileg von 30 000 Franken auf Bankeinlagen aller Kategorien ausgeweitet, da die Ausscheidung der privilegierten von den nicht privilegierten Einlagen im Konkursfall einen beträchtlichen und unnötigen Aufwand mit sich gebracht hätte. Die nominelle Erhöhung des Konkursprivilegs wurde hingegen verworfen, weil dies eine Mehrbelastung für die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger und für die Einlagensicherung bedeutet hätte. Die Grenze wurde damit auf 30 000 Franken belassen.

Im Weiteren mussten die privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen neu durch eine Garantie gesichert werden, welche zu einem grossen Teil auf einem System der Selbstregulierung durch die Banken beruht. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Selbstregulierung, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht. So hat das System zu garantieren, dass die Auszahlung der garantierten Einlagen an die Berechtigten innert dreier Monate seit dem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Bank nicht mehr zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 37h Abs. 3 Bst. a BankG). Die Einlagensicherung soll nicht das Bankensystem als Ganzes gefährden. Nach langem Abwägen hat der Gesetzgeber erwogen, dass ein Maximalbetrag gesamthaft ausstehender Beitragsverpflichtungen von vier Mrd. Franken noch tragbar bleibe (Art. 37h Abs. 3 Bst. b BankG). Einige grosse Bankinstitute verfügten schon 2004 über privilegierte Einlagen, die diesen Betrag überschritten; der Gesetzgeber befand indessen, eine Einlagensicherung über dieser Systemgrenze könne dem Privatsektor nicht auferlegt werden, und verzichtete darauf, die Folgen dieses Systemrisikos zu regeln. Schliesslich muss das System, um die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu erhalten, sicherstellen, dass jede Bank für die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen dauernd liquide Mittel hält, welche die gesetzliche Liquidität übersteigen (Art. 37h Abs. 3 Bst. c BankG). Dank dieser Zusatzliquidität, präzi-

1 BBl 2002 8060