Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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Publikum wurde in Aussicht gestellt, bis zu diesem Datum könne der Einlegerschutz mit grundlegenden Verbesserungen ins ordentliche Recht überführt werden.

1.1.3 Weiterbestehende Mängel

Das Einlagensicherungssystem von 2004 war nur beschränkt sofort ausbaubar, da seine Finanzierung nachschüssig erfolgt, das heisst erst im Fall der Insolvenz eines Instituts bereitgestellt wird. Das System ist auch nicht in der Lage, die Einlagen bei den grösseren Banken vollumfänglich zu sichern. Mit der dringlichen Revision von 2008 wurden Mängel beseitigt, soweit dies innerhalb des Systems möglich war. Systembedingte Mängel konnten in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht verbessert werden.

1.1.3.1 Ex-post-Finanzierung

Nicht befriedigend ist wie erwähnt insbesondere die Ex-post-Finanzierung. Sie hat zwar gegenüber einer Ex-ante-Finanzierung den Vorteil, dass sie keine Mittel der Banken bindet. Auch lässt sich die Verzögerung bei der Auszahlung der gesicherten Einlagen, die sich aus dem nachträglichen Einholen der Beiträge bei den einzelnen Banken ergibt, mit gezielten Massnahmen verkürzen. Ein vollständig über die Nachschusspflicht finanziertes System genügt aber nur, wenn einzelne, kleine bis mittelgrosse Banken aus bei ihnen selber liegenden Gründen in Schwierigkeiten geraten, nicht aber bei einer Systemkrise. Bei einer solchen entzieht die nachschüssige Beitragspflicht der Banken dem Markt liquide Mittel, was den in einer Krise vielfach schon bestehenden generellen Mangel an Liquidität weiter verstärkt. Zu dieser prozyklischen Wirkung kommt, dass die Beitragspflicht eine Kettenreaktion auslösen und noch weitere Banken in die Insolvenz treiben kann.

1.1.3.2 Systemobergrenze / Grossbanken

Auch die Systemobergrenze der Einlagensicherung von 6 Mrd. Franken ist nicht unproblematisch. Das System ist mit dieser Grenze von Vornherein weder in der Lage, eine Systemkrise, d.h. den gleichzeitigen Zusammenbruch mehrerer mittlerer Banken, noch den Ausfall einer der grösseren Banken zu bewältigen. Dies ist aus den Zahlen klar ersichtlich: Die gesamten privilegierten Einlagen im Schweizer Bankensystem betrugen per Ende 2008 rund 368 Mrd. Franken. Davon umfassten die gesicherten Einlagen (d. h. die privilegierten Einlagen abzüglich die Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen sowie in den Säulen 2 und 3a, vgl. Art. 37b Abs. 4 BankG) rund 325 Mrd. Franken. Acht Banken oder Bankgruppen wiesen privilegierte Einlagen von je über 6 Mrd. Franken auf, die beiden grössten über 60 Mrd. Franken. Drei dieser Banken mit Einlagen von je über 6 Mrd. Franken sind Kantonalbanken, von denen jedoch nur eine über eine umfassende Garantie des Kantons verfügt.

1.1.3.3 Risikounabhängige Prämien

Im heutigen Selbstregulierungssystem bezahlt im Versicherungsfall jede Bank einen Beitrag, der entsprechend ihrem Anteil an den gesamten privilegierten Einlagen berechnet wird. Wer mehr privilegierte Einlagen hat, muss zu Recht einen höheren Beitrag bezahlen, da er die Einlagensicherung im Schadenfall stärker beansprucht. Dies kann aber nicht das einzige Kriterium sein, denn die Beanspruchung der Sicherung ergibt sich nicht nur aus der möglichen Höhe des Schadens, sondern auch aus der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts. Diese ist bei jeder Bank anders – man kann