Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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siert die Botschaft2, könne darauf verzichtet werden, der Selbstregulierung die Schaffung eines Fonds vorzuschreiben. .
Besteht für die Gläubigerinnen und Gläubiger ein Risiko infolge der finanziellen Lage der Bank, kann die Aufsichtsbehörde seit der Änderung von 2004 Schutzmassnahmen anordnen. Diese können unabhängig von oder in Kombination mit Sanierungs- oder Liquidationsmassnahmen ergriffen werden. Die Schutzmassnahmen sollen eine unmittelbare Gefahr für die Gläubigerinnen und Gläubiger beseitigen, deren Gleichbehandlung gewährleisten und die Bank vor Rückzügen schützen, die sie nicht zu leisten vermag. Im Rahmen von Schutzmassnahmen kann die Aufsichtsbehörde der Bank auch verbieten Auszahlungen zu tätigen oder Einlagen entgegenzunehmen; sie kann zudem die Schliessung der Bank für den Kundenverkehr anordnen, um einen Sturm auf die Schalter der Bank zu vermeiden.
Die Revisionsvorschläge wurden in der Vernehmlassung gut aufgenommen. Opposition erwuchs einzig der vorgesehenen Sicherung für diejenigen privilegierten Einlagen, die gesamthaft den Betrag übersteigen, der ohne Gefahr für das Einlagensicherungssystem selber noch tragbar wäre. Das Vorprojekt hatte hier vorgeschlagen, dass die betroffenen Institute – es handelt sich um wenige grosse Banken – diese Einlagen gesondert mit einem Versicherungsvertrag oder mit Lösungen am Kapitalmarkt zu sichern hätten. Infolge dieses Widerstands verzichtete die definitive Regelung darauf, die Einlagensicherung bei grossen Banken verschieden zu behandeln.
Im Verlaufe der Ausarbeitung einer neuen Einlagensicherungsvereinbarung durch die Banken hatte sich gezeigt, dass ein Teil der im Zusammenhang mit der Einlagensicherung sich stellenden Fragen nicht nur die Banken und Effektenhändler selbst betrifft. Einzubeziehen waren insbesondere auch die von der Aufsichtsbehörde eingesetzten und unter ihrer Aufsicht stehenden Beauftragten sowie die gesicherten Gläubiger. Diese Schnittstellen liessen sich mittels Selbstregulierung allein nicht sinnvoll und auch nicht mit der notwendigen Verbindlichkeit für alle Beteiligten lösen, weshalb für gewisse Fragen eine Regelung auf Verordnungsstufe notwendig wurde. In der Bankenverordnung wurde deshalb insbesondere der von der Aufsichtsbehörde eingesetzte Beauftragte damit betraut, einen Auszahlungsplan zu erstellen und sodann die Auszahlung der gesicherten Einlagen vorzunehmen. Als Aufgabe der Selbstregulierung verbleibt somit hauptsächlich, die fristgerechte Bereitstellung der notwendigen Mittel sicherzustellen.
1.1.2 Dringlich erklärte Gesetzesrevision von Dezember 2008 3
Der Einlegerschutz des BankG dient zum einen wirtschaftspolitischen und zum anderen sozialpolitischen Zielen. Einerseits sollte er das Finanzsystem schützen und eine durch einen Bankensturm (bank run) ausgelöste Vertrauenskrise verhindern, andererseits sollte er den Bankkundinnen und -kunden den raschen Zugriff auf ihre Gelder zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten ermöglichen und so auch Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben vermeiden oder zumindest mildern. Die Finanzmarktkrise von 2008 hat gezeigt, dass das bis dahin geltende schweizerische Einlagensicherungssystem diesen Anforderungen nur beschränkt zu genügen vermag.
Am 15. Oktober 2008 haben der Bundesrat, die Schweizerische Nationalbank SNB und die Eidgenössische Bankenkommission EBK ein Massnahmenpaket beschlos-
2 BBl 2002 8104
3 BBl 2008 8841