Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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von einem bankeigenen Risiko sprechen – und hängt unter anderem von der Geschäftstätigkeit und der Kapitalisierung ab. Der im heutigen Beitragssystem fehlende Einbezug des bankeigenen Risikos ist nicht nur ungerecht, er schafft auch für Banken sowie Kundinnen und Kunden den Anreiz, höhere Risiken einzugehen, da die Einlagen ohne Konsequenzen auf die Kosten versichert sind. Einleger können vermeintlich gefahrlos dem höchsten Zins nachjagen, ohne sich um das Risiko der Bank zu kümmern.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Übersicht
Die vorgeschlagene Regelung basiert auf einem zweistufigen Sicherungssystem:
− die erste Stufe bildet ein von allen Banken finanzierter öffentlich-rechtlicher
Fonds (ESF) zur Sicherung der nach Artikel 37a BankG privilegierten Einlagen in der Höhe von 3 % dieser Einlagen (rund 9,75 Mrd. Franken, Stand 2009); die Banken stellen diese Sicherung bereit durch Äufnung von 2 % der gesicherten Einlagen (rund 6.5 Mrd. Franken) in Form von Jahresbeiträgen sowie durch eine ergänzende Deckung in Form einer Verpfändung von Wertschriften zu Gunsten des ESF für den restlichen Betrag von 1 % der gesicherten Einlagen;
− die zweite Stufe wird gebildet durch einen mittels Prämien der Banken abge-
goltenen Bundesvorschuss (Variante A) oder eine Bundesgarantie (Variante B); diese sichern die Auszahlung der gesicherten Einlagen für den Fall, dass der Fonds erschöpft ist.
Weiter sollen die 2008 beschlossenen – bis Ende 2010 geltenden – Neuerungen der Einlagensicherung ins Dauerrecht überführt werden:
− Konkursprivileg für alle Einlagen bis 100 000 Franken (Art. 37a Abs. 1
BankG);
− sofortige Auszahlung der privilegierten Einlagen aus den verfügbaren liquiden
Aktiven ausserhalb der Kollokation (Art. 37b Abs. 1 BankG);
− Einlagensicherung für alle nach Artikel 37a Absatz 1 BankG privilegierten und
nicht durch die liquiden Aktiven gedeckten Einlagen bei Geschäftsstellen in der Schweiz (Art. 2 Bst. a);
− separate Privilegierung von Guthaben bei Freizügigkeitsstiftungen der 2. Säule
und Bankstiftungen der Säule 3a, die als Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten gelten (Art. 37a Abs. 5 BankG);
− Unterlegung der privilegierten Einlagen mit 125 % Aktiven in der Schweiz
(Art. 37a Abs. 6 BankG).
Die Regelung wird schliesslich durch folgende Elemente ergänzt:
− Bestimmungen zum Übergang der Einlagensicherung von der heutigen Ex-
post- zu einer Ex-ante-Finanzierung;
− Zahlung des ESF an den Sanierungs- oder Untersuchungsbeauftragten oder
Konkursliquidator zuhanden der Einlegerinnen und Einleger innert 20 Tagen;
− Möglichkeit der Weiterführung von Bankdienstleistungen oder Teilen davon
unter Verwendung von Fondsmitteln;
− weitere kleinere Änderungen in Nebenpunkten.