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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen (Bankeinlagensicherungsgesetz, BesG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 98 der Bundesverfassung1
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Kapitel: Einlagensicherungsfonds
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Rechtspersönlichkeit
Der Bund schafft zur Sicherung der Einlagen bei Banken und zur Stärkung des Vertrauens in den schweizerischen Finanzplatz einen selbstständigen öffentlichrechtlichen Fonds (Einlagensicherungsfonds; ESF) mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung.
Art. 2 Aufgaben
Der ESF hat folgende Aufgaben:
a. Er garantiert die bei schweizerischen Geschäftsstellen liegenden Einlagen, die nach Artikel 37a Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG)3 privilegiert sind (gesicherte Einlagen).
b. Er erbringt Leistungen für die Weiterführung von Bankdienstleistungen nach Artikel 30 BankG.
2. Abschnitt: Garantie der gesicherten Einlagen
Art. 3 Auslösung der Garantie
1 Hat die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG4 oder die Liquidation nach Artikel 33 BankG angeordnet, so teilt sie dies dem ESF mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.
1SR 101
2BBl …