Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/9: Neue Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register (SVUR) · 4 Seiten

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Die Datenkontrolle durch das ASTRA beschränkt sich auf Daten im Auswertungsregister.

Art. 5: Dem Bundesamt für Statistik (BFS) werden anonymisierte Daten zur Verfügung gestellt, soweit dieses sie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben - insbesondere gestützt auf das Bundesstatistikgesetz3 (BStatG) - benötigt.

Das ASTRA kann Dritten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. In der Regel erteilt es zu diesem Zweck passwortgeschützte Zugriffsberechtigungen auf ein so genanntes Datawarehouse (DWH), in welchem die Berechtigten statistische Auswertungen in einem vorgegebenen Rahmen durchführen können.

Die Abgabe von anonymisierten Daten an ausländische Behörden erfolgt nur, sofern und soweit dies in einem Staatsvertrag vorgesehen ist. So hat sich die Schweiz bspw. im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU verpflichtet, gewisse Daten im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen dem statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft (Eurostat) bekannt zu geben.

Art. 6: Die Bestimmung enthält die aus Gründen des Datenschutzes (vgl. Art. 7 DSG4 und Art. 20 VDSG5) erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehren und Massnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Strassenverkehrsunfall-Registers und der Datenbearbeitung zu beachten sind.

Art. 7: Bis anhin lag die Federführung betreffend das Führen und Herausgeben einer Strassenverkehrsunfall-Statistik beim BFS, welches diese Aufgabe im Einvernehmen mit dem ASTRA zu erfüllen hatte. Gestützt auf die bundesrätlichen Kompetenzen zur Organisation der Bundesverwaltung gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)6 soll das ASTRA ab 2011 diese Aufgaben vom BFS übernehmen.

2.2. Erfassungsregister

Art. 8: Die Fachapplikation Verkehrsunfälle bietet den Kantonen neu vier Lösungen für das Aufnehmen von Unfalldaten im Erfassungsregister: manuelle Dateneingabe am PC, Scannen, Digital Pen Solution, Meldung aus einer kantonalen Applikation über ein Transferverzeichnis. Art. 8 nennt die unterschiedlichen Datengruppen (Bst. a-g) und je Gruppe eine nicht abschliessende Aufzählung möglicher Variabeln, die im Register erfasst werden können.

Art. 9: Die Aufnahme eines Strassenverkehrsunfalls erfolgt - wie bis anhin - durch die kantonal zuständigen Polizeiorgane (vgl. Art. 56 Abs. 1bis VRV7) unter Verwendung eines Unfallaufnahmeprotokolls (UAP). Um für allfällige Analysen und Auswertungen (im Auswertungsregister, in welches ein Teil der Daten nach Art. 11 übernommen wird) auf möglichst aktuelle Daten greifen zu können, sind die zuständigen Stellen angehalten, die Daten fortlaufend zu erfassen. In Absatz 2 wird eine Frist für das halbjährliche Erfassen bzw. Melden der Unfalldaten festgelegt.

Art. 10: Bereits nach geltendem Recht (Art. 104c Abs. 5 Bst. a und Art. 104a Abs. 5 Bst. d SVG) können die Polizeiorgane insbesondere zu Kontrollzwecken mittels Abrufverfahren in das Fahrberechtigungsregister (FABER) sowie das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) Einsicht nehmen. Sie können somit bereits heute die bei einem Unfall vor Ort aufgenommenen Daten mit Daten aus FABER und MOFIS abgleichen.

Ein entsprechender Datenabgleich soll auch mit Blick auf das Erfassungsregister explizit möglich sein, indem Daten aus FABER und MOFIS zur Verifizierung und Komplettierung der Personen- und Fahrzeugdaten sowie zur Ermittlung des FABER-PIN und der Fahrzeug-Stammnummer ins Erfassungsregister übernommen werden dürfen. Zu diesem Zweck sind die Artikel 5a der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister8 und Artikel 7 der MOFIS-Register-Verordnung9, auf welche hier verwiesen wird, entsprechend anzupassen.

3 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01)

4 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1)

5 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (SR 235.11)

6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

7 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11)

8 Verordnung über das Fahrberechtigungsregister vom 23. August 2000 (SR 741.53)

9 Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister vom 3. September 2003 (SR 741.56)