Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/9: Neue Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register (SVUR) · 4 Seiten
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statistischen Darstellung, die weder Rückschlüsse auf konkrete Personen oder Fahrzeuge zulässt, noch FABER-PIN oder Stammnummer offen legt.
Art. 18: Die unter Artikel 17 erläuterten Verknüpfungsmöglichkeiten zu FABER, ADMAS und MOFIS bedingen Anpassungen in den betroffenen Verordnungen. In Artikel 18 wird direkt auf die relevanten Bestimmungen verwiesen.
2.4. Inkrafttreten
Art. 19: Die neue Verordnung soll spätestens mit Beginn des RollOuts der Fachapplikation bei den Kantonen, also per Oktober 2009, in Kraft treten.
Da die schweizweite Einführung eines neuen UAP und damit die zentrale, einheitliche Erfassung bzw. Meldung aller Unfalldaten erst auf den 1. Januar 2011 vorgesehen ist, kann das ASTRA erstmals für das Statistikjahr 2011 eine entsprechend standardisierte Statistik erstellen. Artikel 7 tritt deshalb erst auf den 1.1.2011 in Kraft und der damit korrespondierende Artikel 128 Verkehrszulassungsverordnung (VZV)10 wird erst auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.
Kantone, die ihre Unfalldaten bereits während der Übergangsphase (1. Oktober 2009 - 31. Dezember 2010) ans Erfassungsregister übermitteln, sind von der Meldepflicht ans BFS nach Artikel 128 VZV befreit, da in diesem Fall das ASTRA die entsprechenden Daten direkt ans BFS liefert. Das BFS erstellt und veröffentlicht die Strassenverkehrsunfall-Statistik noch bis Ende 2010.
3. Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Art. 128: Die Bestimmung regelt aktuell die Zuständigkeit für die Unfallstatistik, deren Umfang und Herausgabezyklus sowie die Meldepflicht der Kantone ans BFS. Dies Thematik wird neu umfassend in der Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register (SVUR) geregelt, womit Artikel 128 VZV überflüssig wird. Aus den oben (Ziffer 2.4, Art. 19) angeführten Gründen wird die Bestimmung erst auf den 1. Januar 2011 aufgehoben.
4. Änderung der Vo über das Fahrberechtigungsregister (FABER)
Art. 5a Abs. 3: Die Anpassung ist nötig, weil Daten aus FABER neu einerseits ins Erfassungsregister übernommen (Art. 10 Abs. 1 SVUR) und andererseits mit Daten des Auswertungsregisters verknüpft (Art. 17 Abs. 2 SVUR) werden können.
Die Änderung tritt zeitgleich mit der SVUR in Kraft.
5. Änderung der ADMAS-Register-Verordnung11
Art. 12: Artikel 12 bestand bisher nur aus einem Absatz. Dieser wird neu - ohne materielle Änderung - zu Absatz 1. Ein zusätzlicher Absatz 2 ist nötig, weil Daten aus ADMAS neu mit Daten des Auswertungsregisters verknüpft werden können (Art. 17 Abs. 2 SVUR).
Die Änderung tritt zeitgleich mit der SVUR in Kraft.
6. Änderung der MOFIS-Register-Verordnung
Art. 7: Artikel 7 bestand bisher nur aus einem Absatz. Dieser wird neu - ohne materielle Änderung - zu Absatz 1. Ein zusätzlicher Absatz 2 ist nötig, weil Daten aus MOFIS neu einerseits ins Erfassungsregister übernommen (Art. 10 Abs. 2 SVUR) und andererseits mit Daten des Auswertungsregisters verknüpft (Art. 17 Abs. 2 SVUR) werden können.
Die Änderung tritt zeitgleich mit der SVUR in Kraft.
7. Änderung der Geoinformationsverordnung12
Anh. 1: Bei den Strassenverkehrsunfallorten im Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts wird auf Artikel 128 VZV als Rechtsgrundlage verwiesen. Neu ist direkt auf die SVUR zu verweisen.
Die Änderung tritt zeitgleich mit der SVUR in Kraft.
10 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (SR 741.51)
11 ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 (SR 741.55)
12 Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (SR 510.620)