Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/9: Neue Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register (SVUR) · 4 Seiten
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Art. 11: Ein wesentlicher Aspekt der Fachapplikation bzw. des Strassenverkehrsunfall-Registers ist die Analyse der Unfalldaten, die letztlich die Unfallverhütung und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit zum Ziel hat. Aus diesem Grund dürfen Unfalldaten des Erfassungsregisters in das Auswertungsregister übernommen werden. Da die Auswertung dort ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken erfolgt und keine Rückschlüsse auf konkrete Personen erforderlich sind, werden die Daten grundsätzlich in anonymisierter Form übertragen. Eine Ausnahme bilden der FABER-PIN von unfallbeteiligten Fahrzeugführenden und die Stammnummer von unfallbeteiligten Fahrzeugen. Diese Pseudonyme werden ins Auswertungsregister überführt. Über den FABER-PIN bzw. die Stammnummer kann so für gezielte Fragestellungen punktuell eine Verknüpfung zu ausschliesslich nicht sensitiven Daten aus FABER, MOFIS oder dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) erfolgen. Dies eröffnet neue Auswertungen, mit denen bis anhin unbekannte Zusammenhänge erkannt und bereits getroffene Massnahmen vertieft evaluiert werden können.
Art. 12: Die Zugriffsberechtigung auf das Erfassungsregister beschränkt sich im Grundsatz auf die erfassende bzw. meldende Behörde, konkret auf die kantonal zuständigen Polizeiorgane. Sie haben einerseits Zugriff auf alle von ihnen erfassten/gemeldeten Unfalldaten und andererseits auf Unfalldaten, die zwar von einer ausserkantonalen Polizeibehörde gemeldet/erfasst worden sind, sich aber auf einen Unfall auf ihrem Kantonsgebiet beziehen. Solche Überschneidungen können sich ergeben, wenn die organisatorischen und die territorialen Zuständigkeitsbereiche nicht vollständig deckungsgleich sind (z.B. auf Autobahnen).
Die Zugriffsberechtigung des ASTRA auf das Erfassungsregister beschränkt sich auf die Bereitstellung der Datenbank, die Erteilung bzw. den Entzug von Zugriffsberechtigungen auf das Register und in diesem Zusammenhang allenfalls nötige Supportleistungen. Es bezeichnet die in diesen Fällen im ASTRA zugriffsberechtigten Personen.
Das BIT ist für die technischen Belange nach Artikel 3 Absatz 4 zuständig.
Art. 13: Das Auskunfts- und Berichtigungsrecht stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen im Datenschutzrecht (Art. 8 DSG, Art. 1 und 2 in Verbindung mit 13 VDSG) und richtet sich an die für die Datenerfassung zuständige Behörde, konkret an das im Einzelfall zuständige Polizeiorgan.
Art. 14: Die Bestimmung regelt das Speichern und Entfernen der Daten im Erfassungsregister.
2.3. Auswertungsregister
Art. 15: Die Bestimmung nimmt Bezug auf Artikel 11. Die Daten im Auswertungsregister werden aus dem Erfassungsregister übernommen. FABER-PIN und Stammnummer von unfallbeteiligten Personen bzw. Fahrzeugen sind im Auswertungsregister nicht einsehbar. Sie werden durch technische Mittel verdeckt. Diese Massnahme erfolgt mit Blick auf den Datenschutz und führt - zumindest faktisch - zu einer Anonymisierung der Daten im Auswertungsregister.
Art. 16: Die Zugriffsberechtigung auf das Auswertungsregister beschränkt sich in erster Linie auf das ASTRA. Dieses kann Dritten gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit 5 Absatz 2 Zugriffsberechtigungen auf die Daten des Auswertungsregisters erteilen. Schliesslich ist auch hier das BIT für die technischen Belange zuständig und hat in diesem Rahmen Zugriff auf das Auswertungsregister.
Art. 17: Das ASTRA kann die Daten des Auswertungsregisters zur Analyse und Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen, zur Unfallursachenforschung und damit generell zum Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit auswerten und statistisch darstellen.
Um vertiefte Analysen und Auswertungen mit weiteren Variabeln zu ermöglichen, können die Daten des Auswertungsregisters aufgrund entsprechender Fragestellungen mit Daten aus FABER, MOFIS, ADMAS und MISTRA (bspw. GIS-Daten) verknüpft werden. Technisch erfolgt eine Verknüpfung mit FABER-, MOFIS- und ADMAS-Daten mittels einem allenfalls vorhandenen FABER-PIN bzw. einer Fahrzeug-Stammnummer, die jedoch beim Ergebnis der Datenbearbeitung nicht sichtbar sind. Das Ergebnis einer solchen Abfrage mündet in einer