Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 47Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 2011 Beilage 1
2.2.9.1.10.5 Im ADR nicht anderweitig zugeordnete gewässergefährdende Stoffe oder Gemische
2.2.9.1.10.5.1 Im ADR nicht anderweitig zugeordnete gewässergefährdende Stoffe oder
Gemische werden wie folgt bezeichnet:
UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. oder
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
Sie sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.
2.2.9.1.10.5.2 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10 müssen
a) Stoffe, die keinen Eintragungen der Klasse 9 mit Ausnahme der UN-Nummern 3077 und 3082 oder keinen anderen Eintragungen der Klassen 1 bis 8 zugeordnet werden können, die jedoch in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe22 in der jeweils geänderten Fassung als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N «umweltgefährlich» (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist, und
b) Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) von Stoffen, denen in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils geänderten Fassung der Buchstabe N «umweltgefährlich» (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist und denen nach der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen23 in der jeweils geänderten Fassung ebenfalls der Buchstabe N «umweltgefährlich» (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist und die keinen Eintragungen der Klasse 9 mit Ausnahme der UN-Nummern 3077 und 3082 oder keinen anderen Eintragungen der Klassen 1 bis 8 zugeordnet werden können,
je nach Fall der UN-Nummer 3077 oder 3082 der Klasse 9 zugeordnet werden, es sei denn, sie sind nach der EU-Verordnung 1272/2008/EG24 als nicht umweltgefährdend klassifiziert.
___
22)Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 196 vom 16. August 1967, Seiten 1 bis 5.
23)Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, Seiten 1 bis 68.
24)Verordnung 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-ENTWURFckung von Stoffen und Gemischen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 353 vom 30. Dezember 2008)."
2.2.9.1.11 Im zweiten Satz vor "ansteckungsgefährliche Stoffe" einfügen:
"giftige Stoffe oder".
Am Ende der Bem. 3 folgenden Satz hinzufügen: