Vorlage und Bericht SDR
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten
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Änderungen/Erläuterungen Anh. 1 SDR Beilage 3
Änderungen und Erläuterungen von Anhang 1 SDR
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.3.6.3 1.1.3.6
b. Anwendung der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR für Bau- b. Freistellungen für die Beförderung von Baustel-
stellentanks: lentanks:
Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraft- Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraftstoff stoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) in Baustellentanks (UN 1202) in Baustellentanks mit max. 1210 l mit max. 1210 l Fassungsraum, die den Vor- Fassungsraum, die den Vorschriften des Kapischriften des Kapitels 6.14 entsprechen, unter- tels 6.14 entsprechen, unterliegen den Freistelliegt denselben Freistellungen wie Versandstü- lungen nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Vercke. Die Baustellentanks, nicht jedoch die Trä- sandstücke. Die Baustellentanks, nicht jedoch gerfahrzeuge, mit denen sie befördert werden, die Trägerfahrzeuge, mit denen sie befördert müssen entsprechend Kapitel 5.3 ADR mit werden, müssen entsprechend Kapitel 5.3 ADR Grosszetteln und orangefarbener Kennzeich- mit Grosszetteln und orangefarbener Kennnung versehen sein. Für Baustellentanks gelten zeichnung versehen sein. Für Baustellentanks die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie kennzeichnungspflichtige Beförderungseinhei- für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinten. heiten.
Erläuterungen:
Die Bestimmung wird in zweierlei Hinsicht präzisiert: Durch die Streichung von „Heizöl“ wird in Abstimmung mit der Begriffsbestimmung in 6.14.1.1 Anh. 1 SDR klargestellt, dass Baustellentanks zur Beförderung von Treibstoffen nicht aber Brennstoffen Verwendung finden. Zudem wird neu ausdrücklich ausgeführt, dass die Baustellentanks der Freistellungsregelung nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke unterliegen.
Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.6
d. Anwendung des Kapitels 1.10 ADR für Klasse 1:
Für die im ersten Lemma von Absatz 1.1.3.6.2 ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind die Vorschriften des Kapitels 1.10 nicht anzuwenden.
Erläuterungen:
Die Beförderung dieser explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff erfolgt durch sprengberechtigte Personen mit entsprechender Ausbildung, welche auch den Diebstahls- und Missbrauchsschutz umfasst. Diese Personen sind zudem gehalten, diese Sicherung umzusetzen, wobei dies auf eine dem Kapitel 1.10 ADR äquivalente Weise zu erfolgen hat (siehe auch Art. 22 Abs. 1 Sprenstoffgesetz; SR 941.41). Vor diesem Hintergrund erscheint es entsprechend dem Antrag des Sprengverbandes Schweiz bei diesen Stoffen und Gegenständen innerhalb der Mengen nach 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR als vertretbar, auf die Anwendung von Kapitel 1.10 ADR zu verzichten.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.3.6.6 1.1.3.6.6
Die nachstehend aufgeführten Gegenstände: Aufgehoben
- 0378, 0044, Anzündhütchen;
- 0339, 0012, Patronen für Handfeuerwaffen;
- 0338, 0014, Patronen für Waffen, Manöver;