Bericht ADR
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 2011 Beilage 2
Erläuterungen zu den ADR-Änderungen
Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf das Dokument «Änderungen ADR 2011» (Beilage 1).
Freistellungen
Die Freistellungsregelungen nach 1.1.3 ermöglichen Gefahrgutbeförderungen nach erleichterten Bedingungen. Hiezu sind folgende Änderungen vorgesehen:
Die bisherige Freistellung 1.1.3.1 d) wird präzisiert: Beförderungen im Zusammenhang mit Notfallmass-
nahmen sind nur dann freigestellt, wenn sie von der zuständigen Behörde oder unter deren Überwachung durchgeführt werden.
Der Anwendungsbereich der bisherigen Bestimmung 1.1.3.2 f) wird eingeschränkt. Die Freistellung von
Gasen in Nahrungsmitteln und Getränken gilt neu nicht mehr für Druckgaspackungen (Spraydosen).
Begriffsbestimmungen
Folgende Änderungen in 1.2.1 sind hervorzuheben:
Es wird neu eine Begriffsbestimmung für den «Entlader» aufgenommen: Es handelt sich dabei um
dasjenige Unternehmen welches eine Entladung, eine Entleerung oder eine Absetzung (z.B. einen Container von einem Fahrzeug) vornimmt.
In Anlehnung an die neue Begriffsbestimmung für den Entlader wird auch die bestehende Definition des
«Verladers» angepasst.
Sicherheitspflichten der Beteiligten
Folgende Anpassungen sind zu erwähnen:
In 1.4.2 wird eine neue Bemerkung aufgenommen, die klarstellt, dass einem Unternehmen die Pflichten
von verschiedenen Beteiligten zukommen können, und dass umgekehrt die Pflichten eines Beteiligten auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden können.
Bereits heute sind zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation elektronische Arbeits-
verfahren (EDV; EDI) zugelassen. Der Beförderer hat sich aber nach 1.4.2.2.1 b) neu zu vergewissern, dass diesfalls die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierform mindestens gleichwertig ist (bez. Absender siehe Ausführungen zu 5.4.0.3 nachfolgend).
1.4.3.7 führt neu Pflichten des «Entladers» auf. Es wird neu ausdrücklich vermerkt, dass sich dieser
anhand des Beförderungspapiers zu vergewissern hat, dass die richtigen Güter ausgeladen werden. Ferner werden dem Entlader mit der Reinigungs- und Entgiftungspflicht bzw. der Pflicht der Entfernung der Gefahrenkennzeichnungen neu zwei Aufgaben zugeordnet, welche nach heutigem Recht dem Empfänger obliegen (entsprechend werden auch die Empfängerpflichten angepasst, s. neu 1.4.2.3).
Übergangsvorschriften
Es werden verschiedene neue Übergangsvorschriften eingeführt. Hervorzuheben ist Folgendes:
Die Kriterien für die Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe werden angepasst (s. Ausführungen zu
2.2.9.1.10 nachfolgend). Nach 1.6.1.19 können die bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschriften für die Klassierung dieser Stoffe bis zum 31.12.2013 weiter angewendet werden.