Vorlage Multilaterale Vereinbarung M 216

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Multilaterale Vereinbarung M 216 Beilage 5

M 216

Multilaterale Vereinbarung M 216

gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR

über die Beförderung von Flaschen für Atemschutzgeräte

(1) Flaschen und ihre Verschlüsse, die UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET,

UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. und UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. enthalten, für Atemschutzgeräte verwendet werden und nach der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (PED) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden, dürfen ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäss Richtlinie 97/23/EG angegebene Druck.

(2) Alle übrigen anwendbaren Vorschriften des ADR müssen eingehalten werden.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für die Beförderungen in

den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Bern, den

Die für das ADR zuständige Behörde

der Schweiz:

Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Moritz Leuenberger