Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten

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Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass das Bundesamt für Justiz (BJ) als zuständiges Amt für die Rechtshilfe das EDA (DV) frühzeitig über Fälle informiert, in denen ein Verfahren zu einer politisch exponierten Person aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit des ersuchenden Staates zu einem negativen Entscheid führen könnte. Die für die Behandlung des Rechtshilfeersuchens zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden leiten im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ihr Dossier ans EDA weiter, wenn dieses darum ersucht. So bleibt dem EDA genügend Zeit, um den Bundesrat über den Fall zu informieren und ihm vorzuschlagen, die betreffenden Vermögenswerte auf der Grundlage dieses Gesetzes zu sperren, bevor die Sperrung im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens aufgehoben wird, weil dieses abgeschlossen wurde.

Zu Artikel 13 - Änderung bisherigen Rechts

Aus systematischer Sicht erfordert das Gesetz Änderungen an zwei bestehenden gesetzlichen Grundlagen.

§ Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht55 wird in Artikel 33 (Vorinstanzen) Buchstabe b um eine neue Ziffer 3 ergänzt. Damit sind Beschwerden gegen eine Sperrungsverfügung des Bundesrates im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zulässig. In Artikel 35 VGG ist zudem vorzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten aufgrund des RuVG beurteilt. Schliesslich ist in Artikel 44 ein neuer Absatz 3 vorzusehen. Diese Bestimmung schliesst eine Lücke im bestehenden Recht, das die Frage der Verfahrenskosten für Klageverfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht regelt.

Im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs56 wird Artikel 44 geändert (Verwertung beschlagnahmter Gegenstände). Es ist vorzusehen, dass die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände auch aufgrund des RuVG in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt. Mit dieser Gesetzesänderung wird für die Durchführung der Einziehungsverfügung ein Vorrecht für den Staat geschaffen. Damit können allfällige Ansprüche aufgrund des SchKG an den eingezogenen Vermögenswerten zurückgewiesen werden. Diese Lösung orientiert sich am geltenden Schweizer Recht für Einziehungsverfügungen nach Artikel 70 und 72 StGB und für Rechtshilfeverfahren nach Artikel 74a IRSG57. Mit dieser Lösung wird vermieden, dass allfällige Gläubiger, die nicht am Einziehungsverfahren nach Artikel 7 Buchstabe b dieses Gesetzes teilnehmen konnten, im Anschluss die Durchführung der Einziehungsverfügung durch Bezug auf das SchKG behindern.

Zu Artikel 14 - Übergangsbestimmungen

55 SR 173.32.

56 SR 281.1.

57 BGE 133 IV 215, Erw. 2.