Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten
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Auslöser des vorliegenden Gesetzesentwurfs waren Schwierigkeiten, denen sich der Bundesrat gegenübersah, wenn internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen scheiterten58. In Artikel 2 wird die Praxis des Bundesrats bei der Sperrung von Vermögen, die die sich bis anhin auf Artikel 184 Absatz 3 BV stützte, in einem Bundesgesetz formalisiert. Sinn des vorliegenden Gesetzes ist es deshalb auch, seine Bestimmungen auf jene Altlasten anzuwenden, bei denen sich der Bundesrat zur Sperrung der Vermögenswerte noch auf Artikel 184 Absatz 3 BV stützte, und, die, wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, noch nicht gelöst sind. Daher sieht Artikel 14 vor, dass das neue Gesetz bei auch Vermögenswerten zur Anwendung kommt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durch den Bundesrat gesperrt sind.
In einem solchen Fall gilt die Bedingung von Artikel 2 Buchstabe a nicht, da die aktuelle Sperrung der betreffenden Vermögenswerte nicht im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen erfolgte.
Artikel 14 Absatz 2 sieht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine einjährige Frist für die Eröffnung eines Einziehungsverfahrens im Sinne von Artikel 5 ff. vor, Wird kein Verfahren eingeleitet, ist die Sperrung gemäss Artikel 15 Absatz 1 BV hinfällig.
Zu Art. 15 - Referendum und Inkrafttreten
Diese Bestimmung ist aufgrund von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung zwingend (fakultatives Referendum).
3 Auswirkungen
3.1 Auf den Bund
Das Gesetz führt zu keinen neuen Ausgaben für den Bund. Die Einleitung eines Einziehungsverfahrens wird jedoch einen Mehraufwand für das EDA verursachen. Gemäss Artikel 10 des Gesetzes können vor der Rückerstattung eingezogener Vermögenswerte Verfahrenskosten zugunsten der Bundeskasse in Abzug gebracht werden. Dies sind also Einnahmen für den Bund.
3.2 Auf die Kantone
Das Gesetz führt zu keinen neuen Ausgaben für die Kantone. Diese werden vom Gesetzesentwurf nur von 2 Artikeln berührt. Artikel 10 sieht vor, dass, sie für Verfahrenskosten entschädigt werden können. Nach Artikel 12 Absatz 2 müssen sie dem EDA alle für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Angaben übermitteln.
58 Siehe Fussnote 14.