Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/95: Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) · 44 Seiten
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4 Legislaturplanung
Das Gesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte geht auf einen parlamentarischen Vorstoss zurück. Die Vorlage ist deshalb in der Legislaturplanung 2008–2011 nicht erwähnt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die auswärtigen Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 54 Abs. 1 BV). Das Gesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte bezweckt die Rückerstattung von Vermögenswerten durch die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse in dem Staat, in dem die politisch exponierte Person ihr öffentliches Amt ausgeübt hat, und soll verhindern, dass die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland der politisch exponierten Person durch die Freigabe von Geldern beeinträchtigt werden, die im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens eingezogen wurden, das wegen des Versagens der staatlichen Strukturen im Herkunftsland jedoch nicht zum Erfolg führte. Das Gesetz verfolgt somit ein aussenpolitisches Ziel. Der Bund ist aufgrund seiner Zuständigkeit für die Aussenbeziehungen befugt, in diesem Bereich Vorschriften zu erlassen.
Artikel 26 der Bundesverfassung gewährleistet die Eigentumsgarantie. Diese Bestimmung garantiert die konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen und schützt sie juristisch vor dem Zugriff staatlicher Akteure.
Das vorliegende Gesetz erlaubt es dem Staat, bestimmte Vermögenswerte politisch exponierter Personen oder deren Umfeld zu sperren und einzuziehen. Die Einziehung stellt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie dar und muss daher durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Diesem Prinzip zufolge muss die restriktive Massnahme nicht nur geeignet sein, den verfolgten Zweck herbeizuführen, sondern sie muss auch erforderlich sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.
Nach geltendem Recht – auf nationaler Ebene und im Rechtshilfebereich – können Vermögenswerte somit eingezogen werden, wenn sich deren Herkunft aus einer strafbaren Handlung ermitteln lässt. Artikel 72 StGB über die kriminellen Organisationen bleibt dabei vorbehalten. Das Verwaltungsrecht sieht ebenfalls Fälle von Einziehung vor, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Güter besteht59.
Das öffentliche Interesse besteht darin, dass der unrechtmässige Erwerb von Vermögenswerten durch politisch exponierte Personen und deren Umfeld bestraft wird. Zudem sollen die Sperrung und die Einziehung solcher Vermögenswerte dazu beitragen, das Ansehen der Schweiz und des Schweizer Finanzplatzes zu schützen. Da sich die im Gesetz vorgesehene Einziehung auf Vermögenswerte illegaler Herkunft bezieht, handelt es sich um eine verhältnismässige Massnahme, denn der
59 Z.B. Art. 2 Abs. 4 BWIS (SR 120); Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz (SR 514.54)