AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 11

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Artikel: Signale und Anlagen Ausgabe: 01.07.2010

AB 37c.6

1 Strassenseitige Vorsignale und Markierungen nach SSV

1.1 Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassen-

seitigen Vorsignale und Markierungen sind nach Artikel 104 SSV mit der zuständigen Behörde zu koordinieren.

1.2 Vorsignale dürfen nur innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahr-

ten weggelassen werden, wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind.

1.3 Bahnübergänge nach Artikel 37c Absatz 5 EBV sind ausserorts mit einem zusätzli-

chen Signal «Strassenbahn» (SSV 1.18) mit beigefügter Distanztafel anstelle der Distanzbaken vorzusignalisieren.

1.4 Aus Sicherheitsgründen ist nach Möglichkeit beidseits des Bahntrassees vor dem

Bahnübergang die Markierung von Haltelinien nach SSV vorzusehen.

Fortsetzung Blatt Nr. 12