AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 7

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011

AB 37c.3

1 Blinklichtsignalanlagen

1.1 Blinklichtsignalanlagen bestehen aus Blinklichtsignalen und Andreaskreuzen, die in

der Regel über den Blinklichtsignalen angebracht werden, sowie einem, ausnahmsweise mehreren akustischen Signalen. Gelöscht: zwei oder mehr

Gelöscht: in der Regel 1.2 Die Blinklichtsignale und Andreaskreuze stehen vor dem Bahnübergang am rechten

Strassenrand. Die Anordnung nur auf einer Seite des Bahntrassees am rechten und linken Strassenrand ist ausschliesslich an eingleisigen Bahnstrecken bei sehr guter Sichtbarkeit der Signale (z. B. Drehleuchten) im gesamten Anfahrtsbereich (während min. 5 Sekunden sichtbar) zulässig.

1.3 Blinklichtsignalanlagen, die für eine folgende Zugfahrt oder Rangierbewegung weiter

blinken müssen, dürfen nur ausnahmsweise und nur in Bahnhöfen oder auf Streckenabschnitten mit langsamem Schienenverkehr verwendet werden.

1.4 Bei Anlagen nach Ziffer 1.3 ist der Strassenbenützer mit einer Zusatztafel auf den

Umstand für das Weiterblinken aufmerksam zu machen.

1.5 Bei Blinklichtsignalanlagen an mehrgleisigen Bahnübergängen sind doppelte Andre-

askreuze anzubringen.

Gelöscht: Bei

1.6 Die Warnzeit bei Blinklichtsignalanlagen muss möglichst kurz gehalten werden. Für Gelöscht: sind

eine Zugfahrt oder Rangierbewegung soll sie 30 Sekunden nicht überschreiten.

Gelöscht: kurze Warnzeiten anzustreben, die in der Regel für 2 Bedarfsschrankenanlagen

Gelöscht: sollen

2.1 Bedarfsschrankenanlagen sind Anlagen, welche durch den Strassenbenützer bei

Bedarf geöffnet und geschlossen werden. Bedarfsschranken sind in der Regel geschlossen.

2.2 Bedarfsschrankenanlagen bestehen aus Schlagbäumen und geeigneten Bedien- und

Sicherungseinrichtungen. Bei Bedarf sind Hinweistafeln mit Angaben zu deren Funktionsweise (vgl. Bild 4) anzubringen. Sofern die Schlagbäume automatisch schliessen, werden sie mit Blinklichtsignalen und mit einem akustischen Signal ergänzt.

2.3 Die Schlagbäume sperren die gesamte Strassenbreite.

2.4 Die Blinklichtsignale und das akustische Signal dienen zur Warnung vor automatisch

schliessenden Schlagbäumen.

Fortsetzung Blatt Nr. 8