AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c
Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 7
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011
AB 37c.3
1 Blinklichtsignalanlagen
1.1 Blinklichtsignalanlagen bestehen aus Blinklichtsignalen und Andreaskreuzen, die in
der Regel über den Blinklichtsignalen angebracht werden, sowie einem, ausnahmsweise mehreren akustischen Signalen. Gelöscht: zwei oder mehr
Gelöscht: in der Regel 1.2 Die Blinklichtsignale und Andreaskreuze stehen vor dem Bahnübergang am rechten
Strassenrand. Die Anordnung nur auf einer Seite des Bahntrassees am rechten und linken Strassenrand ist ausschliesslich an eingleisigen Bahnstrecken bei sehr guter Sichtbarkeit der Signale (z. B. Drehleuchten) im gesamten Anfahrtsbereich (während min. 5 Sekunden sichtbar) zulässig.
1.3 Blinklichtsignalanlagen, die für eine folgende Zugfahrt oder Rangierbewegung weiter
blinken müssen, dürfen nur ausnahmsweise und nur in Bahnhöfen oder auf Streckenabschnitten mit langsamem Schienenverkehr verwendet werden.
1.4 Bei Anlagen nach Ziffer 1.3 ist der Strassenbenützer mit einer Zusatztafel auf den
Umstand für das Weiterblinken aufmerksam zu machen.
1.5 Bei Blinklichtsignalanlagen an mehrgleisigen Bahnübergängen sind doppelte Andre-
askreuze anzubringen.
Gelöscht: Bei
1.6 Die Warnzeit bei Blinklichtsignalanlagen muss möglichst kurz gehalten werden. Für Gelöscht: sind
eine Zugfahrt oder Rangierbewegung soll sie 30 Sekunden nicht überschreiten.
Gelöscht: kurze Warnzeiten anzustreben, die in der Regel für 2 Bedarfsschrankenanlagen
Gelöscht: sollen
2.1 Bedarfsschrankenanlagen sind Anlagen, welche durch den Strassenbenützer bei
Bedarf geöffnet und geschlossen werden. Bedarfsschranken sind in der Regel geschlossen.
2.2 Bedarfsschrankenanlagen bestehen aus Schlagbäumen und geeigneten Bedien- und
Sicherungseinrichtungen. Bei Bedarf sind Hinweistafeln mit Angaben zu deren Funktionsweise (vgl. Bild 4) anzubringen. Sofern die Schlagbäume automatisch schliessen, werden sie mit Blinklichtsignalen und mit einem akustischen Signal ergänzt.
2.3 Die Schlagbäume sperren die gesamte Strassenbreite.
2.4 Die Blinklichtsignale und das akustische Signal dienen zur Warnung vor automatisch
schliessenden Schlagbäumen.
Fortsetzung Blatt Nr. 8