AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 9

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011

(AB 37c.3)

3.3 Anbringen von Pfeiftafeln

3.3.1 Bahnseitige Pfeiftafeln gemäss den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften sind

nach Artikel 37c Absatz 3 Buchstabe c EBV bei zeitweise ungenügenden Sichtver-

hältnissen (z. B. wegen Nebels) anzubringen. Sie stehen in der Entfernung, in wel-

cher die Achtungssignale vom Strassenbenützer 15 und, wenn erforderlich, 10 Se-

kunden vor Vorbeifahrt der schnellsten Zugfahrt oder Rangierbewegung gehört wer-

den können.

3.3.2 Mit Ausnahme von zweigleisigen Strecken ohne Wechselbetrieb sind auf mehrspuri-

gen Strecken die Pfeiftafeln je Gleis aufzustellen.

3.3.3 Wird die Strassenanlage nicht während der ganzen Betriebszeit der Bahn benützt, so

können zeitliche Einschränkungen angebracht werden.

Gelöscht: Falls mit Signalen 3.4 Bahnübergänge an kombinierten Fussgänger-/Fahrradwegen dürfen gemäss Artikel und zweckdienlichen Hindernissen

37c Absatz 3 Buchstabe c EBV ausgerüstet werden, wenn mit Signalen und Hinder- die gleichen Bedingungen am Bahnübergang erreicht werden wie nissen das direkte Befahren durch Fahrräder verhindert werden kann.

für Fussgänger, können auch die

4 Lichtsignalanlagen mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs Gelöscht:Velowegen

Gelöscht:

4.1 Lichtsignalanlagen mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs bestehen aus Gelöscht: Ziffer 1

Lichtsignalen und Andreaskreuzen, die in der Regel über den Lichtsignalen ange-

Gelöscht: als nur für den Fussbracht werden, sowie einem akustischen Signal. gängerverkehr geöffnet gelten

4.2 Die Lichtsignale und Andreaskreuze stehen vor dem Bahnübergang am rechten Gelöscht:in der Regel

Strassenrand.

4.3 Erforderliche Sichtverhältnisse

4.3.1 Die für das sichere Überqueren des Bahnübergangs genügenden Sichtverhältnisse

müssen gewährleistet sein. Beträgt die erforderliche Sichtweite für das sichere Über-

queren des Bahnüberganges aufgrund der Räumzeit und der Geschwindigkeit der

Bahn mehr als 300 Meter, müssen besondere Massnahmen getroffen werden oder es

ist eine andere Sicherungsart vorzusehen.

Fortsetzung Blatt Nr. 10