AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c
Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 10
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011
AB 37c.4
1 Lichtsignale anstelle von Blinklichtsignalen
Gelöscht: grundsätzlich 1.1 Die Ausgestaltung der Lichtsignale richtet sich nach den Bestimmungen der Stras-
senverkehrsgesetzgebung. Die Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen über die Blinklichtsignale bei Schranken-, Halbschranken-, Bedarfsschranken- und Blinklichtsignalanlagen gelten für Lichtsignale sinngemäss.
AB 37c.5
1 Anlagen für die Verkehrsregelung bei Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 5
EBV
1.1 Werden solche Bahnübergänge mit einer Lichtsignalanlage ergänzt, so gelten die
Bestimmungen über Lichtsignalanlagen nach Strassenverkehrsrecht.
1.2 Für die Bahn sind weisse Lichter in besonderer Anordnung (vgl. Signalisationsve-
rordnung (SSV4) anzuwenden. Diese stehen maximal 20 Meter vom Bahnübergang entfernt und werden durch die Lichtsignalanlage gesteuert.
2 Vorbehalten bleibt die Anordnung ergänzender Sicherungseinrichtungen nach Artikel
37c Absatz 1–4 EBV.
3 Bei Industriegleisen über Hauptstrassen ist anstelle des Signals «Strassenbahn» das
Signal «andere Gefahren» (SSV 1.30) mit einer Zusatztafel Industriegleis(e) anzubringen.
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Fortsetzung Blatt Nr. 11