AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c
Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 8
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 18.02.2011
(AB 37c.3)
2.5 Unter geeigneten Bedien- und Sicherungseinrichtungen sind unter anderem zu ver-
stehen:
a. Schlüsselschalter;
b. Drucktasten;
c. Fernbedienung;
d. Vorhängeschloss;
e. Rückmeldung an die Strassenbenützer.
2.6 Mit speziellen Abhängigkeiten betriebene Bedarfsschranken
2.6.1 Solche Anlagen dürfen nur durch instruierte Personen gesteuert werden können (z.
B. mit Schlüssel). Zum Öffnen der Schlagbäume ist eine Verbindungsaufnahme mit der Betriebsleitstelle der Bahn erforderlich.
2.6.2 Die oben genannten Personen werden durch die Infrastrukturbetreiberin bezeichnet
und sind von dieser zu instruieren.
2.6.2.1 Die Instruktion muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a. Begehung vor Ort;
b. Erklärung aller für die Benützer möglichen Zustände der Anlage;
c. Erklärung der Kommunikationseinrichtungen;
d. Verhalten bei Störungen.
2.6.2.2 Die instruierten Punkte sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist den Betroffe-
nen abzugeben.
3 Nur mit Andreaskreuzen signalisierte Bahnübergänge
Gelöscht: in der Regel 3.1 Andreaskreuze stehen vor dem Bahnübergang am rechten Strassenrand.
3.1.1 An mehrgleisigen Bahnübergängen sind doppelte Andreaskreuze anzubringen.
3.2 Sichtverhältnisse
3.2.1 Die für das sichere Überqueren des Bahnübergangs genügenden Sichtverhältnisse
müssen gewährleistet sein. Beträgt die erforderliche Sichtweite für das sichere Überqueren des Bahnüberganges aufgrund der Räumzeit und der Geschwindigkeit der Bahn mehr als 300 Meter, ist ein Andreaskreuz allein nicht zulässig.
Fortsetzung Blatt Nr. 9