AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Grundsätze Entwurf: 18.02.2011

AB 38.1 Allgemeines

1 Für die Spezifikation und den Nachweis der Erfüllung der Zuverlässigkeits-, Verfüg-

barkeits-, Instandhaltbarkeits- und Sicherheitsanforderungen (RAMS-Anforderungen) ist die SN EN 501261 anzuwenden.

1.1 Die sicherheitsrelevanten funktionalen Anforderungen und die Anforderungen an die

Sicherheitsintegrität sind aufgrund einer Risikoanalyse festzulegen.

1.2 Für die sicherheitsrelevante Kommunikation zwischen sicherheitsrelevanten Einrich-

tungen ist zudem die SN EN 501591 anzuwenden.

Gelöscht: sind

Gelöscht: 50159-11 und die 1.3 Die Sicherheitsnachweisführung zu und die Begutachtung von Systemen und Funkti- SN EN 50159-21

onen mit hoher Sicherheitsrelevanz haben gemäss SN EN 501291 zu erfolgen.

1.3.1 Bei nichtelektronischen Systemen ist die Norm sinngemäss anzuwenden.

1.4 Die Faktoren, die die Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits-, Instandhaltbarkeits- und Si-

cherheitseigenschaften (RAMS-Eigenschaften) beeinflussen, müssen während der gesamten Lebensdauer der Systeme eingehalten und überwacht werden.

2 Auf Bahnstrecken und in Bahnhöfen muss zwischen Fahrdienstleiter und Lokführer

eine Sprachkommunikation möglich sein.

2.1 Für die Qualitätssicherung und die Nachvollziehbarkeit von Ereignissen ist die

Sprachkommunikation im Rahmen sicherheitsrelevanter Betriebsprozesse soweit verhältnismässig aufzuzeichnen.

3 Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen müssen gegen voraussehbare Fehl-

handlungen und soweit verhältnismässig gegen missbräuchliche Eingriffe geschützt werden.

4 Die Eigenschaften der Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen müssen mit

den Betriebsprozessen und -vorschriften abgestimmt sein.

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Siehe Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 2