AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 2

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011

(AB 39.2 Allgemeines)

4 Planung und Erstellung der Sicherungsanlagen

4.1 Sicherheitsrelevante Funktionen sind auf möglichst einfachen und klar strukturierten

Prozessen aufzubauen. Für Funktionen, die mehrfach zum Einsatz gelangen, sind einheitliche Lösungen anzustreben.

4.2 Sicherheitsrelevante Funktionen, deren Versagen unmittelbar zu Unfällen mit kriti-

schem oder katastrophalem Ausmass führen kann, sind in Systemen mit hoher Sicherheitsintegrität zu realisieren.

4.2.1 Diese Systeme sind nach dem Prinzip der Fehlersicherheit zu gestalten, so dass bei

Versagen einer Funktion und bei Spannungsausfällen oder -unterbrüchen ein sicherer Zustand eingenommen oder beibehalten wird.

4.2.2 Bei der Planung und der Erstellung sind folgende Einflüsse zu berücksichtigen:

a. Fehlerquellen und Ausfälle innerhalb des Systems;

b. externe Störeinflüsse, denen das System vor und während dem Betrieb ausgesetzt ist;

c. Fehlerquellen, denen das System während den Instandhaltungsarbeiten ausgesetzt ist.

4.2.2.1 Aderunterbrechungen, Erdschlüsse und Massenschlüsse, bei Aussenanlagen auch

Aderberührungen, müssen sich im Sinne der Fehlersicherheit auswirken.

4.2.2.2 Fremdströmen und induzierten Spannungen in den Leitungen der Aussenanlagen ist

durch geeignete Schutzmassnahmen zu begegnen.

4.2.2.3 Die voraussehbaren Betriebszustände der elektrischen Anlagen gemäss AB 44.e

Ziffer 3.1 sind zu berücksichtigen.

4.2.2.4 In Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit sind die Normen SN EN 50121-1

bis -51; in Bezug auf die Umweltbedingungen die Normen SN EN 50125-1 und -31 anzuwenden.

4.3 Die Übertragungssicherheit muss der Wichtigkeit der Information und deren Einfluss

auf voraussehbare Gefährdungen angemessen sein.

4.3.1 In die Beurteilung der Übertragungssicherheit sind alle Einrichtungen auf dem ganzen

Informationsweg einzubeziehen.

1Siehe Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 3