AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 18.02.2011
AB 39.2 Allgemeines
1 Unter betrieblichen Verhältnissen sind diejenigen Merkmale des Bahnbetriebes zu
verstehen, welche für die Risiken massgebend sind. Dies sind insbesondere:
a. Art und Grösse des Eisenbahnnetzes;
b. Art und Grösse der beteiligten Unternehmungen;
c. die zugelassenen Fahrgeschwindigkeiten;
d. die Anzahl der Zugfahrten und Rangierbewegungen;
e. die Anzahl gleichzeitiger Zugfahrten und Rangierbewegungen;
f. die Art und Form der Bewegungsabläufe;
g. die Ersatzszenarien der Betriebsführung bei technischen Störungen.
2 Unter bahnsystemtechnischen und baulichen Gegebenheiten sind insbesondere zu
verstehen:
a. Spurweite, geometrische Gestaltung der Fahrbahn, Lichtraumprofil;
b. Anzahl Gleise, Gestaltung der Gleisanlage, Flankenschutz, Zugang zu den Perrons;
c. Traktionsart, Stromsystem, Bremssystem;
d. Adhäsion, Zahnrad.
3 Alle voraussehbaren Gefährdungen, die aufgrund der baulichen, betrieblichen, per-
sonellen oder sonstigen Gegebenheiten zu einem Ereignis führen können, sind in einer Risikoanalyse zu erfassen.
3.1 In der Regel sind dies Gefährdungen, die insbesondere zu folgenden Ereignissen
führen können:
a. Frontal-, Auffahr- und seitliche Kollisionen mit Schienenfahrzeugen;
b. Entgleisungen auf Weichen, Kreuzungen und Schutzvorrichtungen, deren bewegliche Teile sich nicht in der korrekten Position befinden oder die versehentlich unter Schienenfahrzeugen umgestellt werden;
c. Entgleisungen wegen zu hoher Geschwindigkeit;
d. Kollisionen mit Personen oder Strassenfahrzeugen auf Bahnübergängen;
e. Kollisionen mit Personen oder Strassenfahrzeugen auf nicht schienenfreien Zugängen.
Fortsetzung Blatt Nr. 2