AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 16 M
Abschnitt: Sicherheitsabstände
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:01.01.1994 Artikel: Lichtraumprofil Entwurf: 22.12.2010 Gelöscht: Ausgabe: 01.01.199
gabe: 01.01.1994
M E T E R S P U R
An Stellen, die häufig von Bahnpersonal begangen werden müssen, ist der Dienstweg zu erweitern:
Gelöscht: ≥
Breite für h > 1,00 m bD ≥ 0,70 m
Gelöscht: 40
für h ≤ 1,00m zulässige Einschränkung (Geländer) auf bD ≥ 0,60 m
Schlupfweg (S)
Höhe hS ≥ 2,00 m über Standfläche
(Minimalkote: 2,00 m über SOK)
Breite, minimal bS ≥ 0,20 m
BAU- UND BETRIEBSTOLERANZEN DES GLEISES
Die nachfolgenden Bau- und Betriebstoleranzen des Gleises liegen der Berechnung der erforderlichen Grenzlinie fester Anlagen zugrunde:
Höhenlage Höhenabweichung des Gleises gegenüber der Soll-
lage: ± 50 mm
Seitenlage Querverschiebung des Gleises aus der versicherten
Solllage von einer Durcharbeitung zur anderen:
± 25 mm
Querneigung zul. Überhöhungs- bzw. Querneigungsfehler ± 15 mm
Spurweite max. zul. Spurweite 1'030 mm (inkl. Spurerweiterung)