AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 16 M

Abschnitt: Sicherheitsabstände

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:01.01.1994 Artikel: Lichtraumprofil Entwurf: 22.12.2010 Gelöscht: Ausgabe: 01.01.199

gabe: 01.01.1994

M E T E R S P U R

An Stellen, die häufig von Bahnpersonal begangen werden müssen, ist der Dienstweg zu erweitern:

Gelöscht: ≥

Breite für h > 1,00 m bD ≥ 0,70 m

Gelöscht: 40

für h ≤ 1,00m zulässige Einschränkung (Geländer) auf bD ≥ 0,60 m

Schlupfweg (S)

Höhe hS ≥ 2,00 m über Standfläche

(Minimalkote: 2,00 m über SOK)

Breite, minimal bS ≥ 0,20 m

BAU- UND BETRIEBSTOLERANZEN DES GLEISES

Die nachfolgenden Bau- und Betriebstoleranzen des Gleises liegen der Berechnung der erforderlichen Grenzlinie fester Anlagen zugrunde:

Höhenlage Höhenabweichung des Gleises gegenüber der Soll-

lage: ± 50 mm

Seitenlage Querverschiebung des Gleises aus der versicherten

Solllage von einer Durcharbeitung zur anderen:

± 25 mm

Querneigung zul. Überhöhungs- bzw. Querneigungsfehler ± 15 mm

Spurweite max. zul. Spurweite 1'030 mm (inkl. Spurerweiterung)