AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 2 N
Abschnitt: Sicherheitsabstände
Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.07.2010
N O R M A L S P U R
(AB 18.3)
1.2 Auf Gleisen, die von Fahrzeugen in Sonderkonstruktion (Doppelstockwagen usw.) zu
befahren sind, ist nötigenfalls ein analoger Raum vorzusehen.
1.3 Darüber hinaus ist der Fensterraum in Verbindung mit dem Dienst- bzw. Schlupfweg
vorzusehen als minimaler Raum für Rangierpersonal auf Fahrzeugen und an Stellen, wo Fahrzeuge mit offenen Türen zu bewegen sind.
2 Dienstweg
2.1 Der Dienstweg dient als Weg und als Aufenthaltsort für Personal neben fahrenden
Zügen. Er steht immer lotrecht. Seine minimalen Abmessungen sind in Blatt Nr. 20 N festgehalten. Mit Rücksicht auf den entstehenden Winddruck sind insbesondere bei Tunneln und Mauern längs Streckengleisen, die mit höheren Geschwindigkeiten als V = 75 km/h befahren werden, zusätzliche Massnahmen vorzusehen. Als solche kommen in Frage:
– besondere Ausweichmöglichkeiten für das Personal (Nischen, Ausstellbuchten usw.),
– vom Gleis abgesetzte Anordnung des Dienstweges,
– Verbreiterung des Dienstweges,
– Festhaltemöglichkeiten.
2.2 Der Dienstweg muss vom Gleisbereich ohne Überschreiten eines andern Gleises
direkt und ohne Hindernisse erreicht werden können.
2.2.1 Er muss in der Regel auf beiden Seiten der Trasse angeordnet sein.
2.2.2 Auf Einspurstrecken ausserhalb der Stationen kann er gegebenenfalls nur einseitig
angeordnet werden. Er muss aber eindeutig zu erkennen sein. Seitenwechsel sind zu vermeiden.
2.3 In bestehenden Tunneln und Galerien, in welchen der Dienstweg nicht vorhanden ist,
muss mindestens der Schlupfweg vorhanden sein und es sind besondere Massnahmen für die Sicherheit des im Tunnel beschäftigen Personals vorzusehen (vgl. AB 28 Ziffer 1).
2.4 Wird der Dienstweg häufig von Bahnpersonal begangen, ist er zu verbreitern oder in
einem grösseren Abstand vom Gleis zu erstellen.
2.5 Ein verbreiterter Dienstweg ist auch vorzusehen, wo regelmässig Arbeiten zwischen
Gleisen auszuführen sind.
2.6 Bei nicht mehr als 1,50 m langen Hindernissen darf der Dienstweg bis auf die Ab-
messungen des Schlupfweges reduziert werden. Der Fensterraum muss erhalten bleiben.
2.7 Auf Strecken mit reinem Strassenbahnbetrieb kann auf den Dienstweg verzichtet
werden, wenn die Gleise
2.7.1 baulich nicht vom übrigen Strassenverkehr getrennt oder
2.7.2 baulich abgetrennt, jedoch vom Strassenraum her ungehindert zugänglich sind.
Fortsetzung Blatt Nr. 3 N