AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 4 N
Abschnitt: Sicherheitsabstände
Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.01.1994
N O R M A L S P U R
(AB 18.4)
3 Lichtraumprofil und Grenzlinie fester Anlagen für bestehende Anlagen, welche für
Kombiverkehr mit dem Code P80 / NT 70 herzurichten sind.
3.1 Für bestehende Anlagen, welche für Kombiverkehr mit dem Code P80 / NT70 herzu-
richten sind, gelten das Lichtraumprofil EBV 3 gemäss Blatt Nr. 13 N und die Grenzlinie EBV 3 gemäss Blättern Nr. 8 N und 10 N.
3.2 Alle Anlagen, die Ziffer 3.1 nicht erfüllen, müssen mindestens ein reduziertes Licht-
raumprofil, umfassend den reduzierten Fensterraum und den Schlupfweg, einhalten.
3.3 Vorhandene Einragungen in dieses reduzierte Profil sind in ein "Verzeichnis der Ein-
ragungen in das Lichtraumprofil" aufzunehmen. Sie sind besonders zu überwachen und bei nächster Gelegenheit zu entfernen.
4 Lichtraumprofil und Grenzlinie fester Anlagen für Neubaustrecken der Nord-Süd-
Transversalen Basel-Chiasso bzw. Basel-Iselle und für Neu- und Ausbaustrecken für V > 160 km/h.
4.1 Für Neubaustrecken der Nord-Süd-Transversalen Basel-Chiasso bzw. Basel-Iselle
und für Neu- und Ausbaustrecken für V > 160 km/h gelten das Lichtraumprofil EBV 4 gemäss Blatt Nr. 14 N und die Grenzlinie EBV 4 gemäss Blättern Nr. 9 N und 10 N.
4.2 Für besondere betriebliche Erfordernisse sind allenfalls weitere Räume vorzusehen,
beispielsweise für Sicht auf Signale, Schneeräumung, Lagerung von Baumaterialien, Konstruktion der Fahrleitung und ihrer Aufhängung usw.
5 Sonderfälle
Für Sonderfälle wie Zahnradbahnen und spezielle bahntechnische Bedürfnisse können den besonderen Gegebenheiten angepasste, spezielle Grenzlinien fester Anlagen festgelegt werden.
Fortsetzung Blatt Nr. 5 N