AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1 N
Abschnitt: Sicherheitsabstände
Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.07.2010
N O R M A L S P U R
AB 18.1
1 Lichtraumprofil
1.1 Das Lichtraumprofil (Aufbau gemäss Blatt Nr. 5 N) ist die Umhüllende des für die
Durchfahrt von Fahrzeugen und für weitere bahnbetriebliche Zwecke freizuhaltenden Raumes. Es setzt sich zusammen aus der Grenzlinie fester Anlagen und den zusätzlich erforderlichen Sicherheitsräumen. In der Regel können die Lichtraumprofile gemäss Blatt Nr. 11 N bis 14 N angewendet werden.
1.2 Sämtliche Massengaben beziehen sich auf die Gleislage gemäss Absteckung und ein
Achsensystem, das definiert ist durch die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (Fahrebene) und der darauf rechtwinklig stehenden Gleismittellinie (Blatt Nr. 15 N).
AB 18.2
1 Grenzlinie fester Anlagen
1.1 Die Grenzlinie fester Anlagen (Blätter Nr. 6 N bis 10 N) ist die Umgrenzung des mini-
malen Querschnittes, bei dem für definiertes Fahrzeugverhalten (gemäss AB
18.2/47.1) und bestimmte Gleislagetoleranzen (gemäss Blatt Nr. 19 N) die Durchfahrt der Fahrzeuge gewährleistet ist.
1.1.1 Sie berücksichtigt die Ausladung in Gleisbogen mit Radien über 250 m sowie im Be-
reich Stromabnehmer/Fahrleitung den elektrischen Sicherheitsabstand.
1.1.2 Für Radien unter 250 m sind die Breitenmasse gemäss Blatt Nr. 18 N zu vergrössern.
1.2 Gegenüber festen Anlagen hat die Grenzlinie den Charakter eines unteren Grenz-
masses (Kleinstmass). Sie muss auch bei zeitweiligen Einbauten für bahntechnische Einrichtungen eingehalten werden.
1.3 Die Bezugslinie wird in einer besonderen und gemeinsamen Ausführungsbestimmung
zu Art. 18.2/47.1 behandelt.
AB 18.3
Als Sicherheitsräume (Bereich und Abmessungen gemäss Blättern Nr. 5 N, 15 N und 20 N) gelten:
1 Fensterraum
1.1 Der Fensterraum ist bei allen Strecken- und Stationsgleisen freizuhalten, auf denen
besetzte Personenwagen normaler Konstruktion verkehren können, deren Fenster sich um mehr als 0,20 m öffnen lassen.
Fortsetzung Blatt Nr. 2 N