Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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des revidierten Eisenbahngesetzes dem fakultativen Referendum. Um das Referendumsrecht gegen diesen Bundesbeschluss nicht zu unterhöhlen, wird dieser im Bundesblatt erst zu veröffentlichen sein, wenn die ihm zugrunde liegende Gesetzesänderung in Kraft gesetzt worden ist.

Der Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2025 (Beschluss D) ist ein einfacher Bundesbeschluss. Er untersteht nicht dem Referendum.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Ausgabenbremse dient der Disziplinierung des Bundes in seiner Ausgabenpolitik. Die Bundesversammlung muss Ausgaben ab einer gewissen Höhe mit qualifiziertem Mehr beschliessen. Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte erforderlich für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Diese Beträge werden vorliegend weit überschritten, so dass die Ausgabenbremse auf alle Ausgaben für die Bahninfrastruktur Anwendung finden wird.

5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Mittel aus dem neuen Bahninfrastrukturfonds, ob sie in Substanzerhalt und Betrieb oder aber in den Ausbau fliessen, stellen Subventionen dar. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SuG47) anwendbar. Die Grundsätze des Subventionsgesetzes werden mit den vorgeschlagenen Bestimmungen nicht in Frage gestellt.

47 SR 616.1