Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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Hochgeschwindigkeitslinien44. Mit Italien wurde die Vereinbarung vom 2. November 1999 über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische Hochleistungsnetz45 abgeschlossen. Mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein besteht die Vereinbarung vom 14. September 2007 über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens46.
Die Arbeiten an den Hauptbauwerken Gotthard- und Ceneri-Basistunnel sind weit fortgeschritten. Der Lötschberg-Basistunnel ist seit 2007 in Betrieb. Schon heute ist klar, dass die Verlagerung nur gelingen kann, wenn längerfristig auch die Zufahrtsrouten zur NEAT ausgebaut werden. Die vorgeschlagene Lösung einer nachhaltigen Finanzierung stellt sicher, dass die Schweiz diesen Verpflichtungen nachkommen kann. Somit dient die Vorlage nicht zuletzt auch der Einhaltung der bilateralen Verträge. Auf Seiten der Finanzierung des Fonds ist die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein zentrales Instrument. Dieses steht mit den Regelungen der EU im Einklang.
5.3 Erlassform
Die Verfassungsvorlage (Beschluss A) bildet den Gegenentwurf zur Volksinitiative "Für den öffentlichen Verkehr". Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird dieser Beschluss gemäss Artikel 139b BV Volk und Ständen gleichzeitig mit der Volksinitiative zur Abstimmung unterbreitet.
Das Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (einschliesslich des neuen Bahninfrastrukturfondsgesetzes) stellt einen sogenannten Mantelerlass dar. Eine solche Zusammenfassung von Gesetzesvorlagen ist zulässig, sofern unter ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, so dass sie nur als Gesamtpaket in Kraft treten können. Dies ist vorliegend der Fall. Der Mantelerlass untersteht dem fakultativen Referendum.
Die mit dem Mantelerlass vorgeschlagenen Gesetzesänderungen bzw. das damit beantragte neue Bundesgesetz können nur in Kraft treten, wenn die Verfassungsvorlage (Beschluss A) von Volk und Ständen angenommen wird (vgl. Ziff. III des Beschlusses B).
Weil die Verfassungsvorlage und das Ausführungsrecht auf Gesetzesstufe eng aufeinander bezogen sind, soll auch die Verfassungsvorlage nicht - wie in Artikel 195 BV vorgesehen - sofort in Kraft treten. Vielmehr soll der Bundesrat die Verfassungsvorlage gleichzeitig mit den Ausführungserlassen in Kraft setzen. Um die Referendumsmöglichkeit des Mantelerlasses nicht zu unterhöhlen, wird dieser im Bundesblatt erst veröffentlicht, wenn die Verfassungsvorlage von Volk und Ständen angenommen worden ist. Alsdann wird die Referendumsfrist zu laufen beginnen.
Der Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 gemäss revidiertem Eisenbahngesetz (Beschluss C) ist nicht rechtsetzender Natur. Er untersteht aber nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c BV in Verbindung mit Artikel 48c Absatz 1
44 SR 0.742.140.334.97
45 SR 0.742.140.345.43
46 SR 0.742.140.316.34