Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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Glossar
Abgeltungen Abgeltungen sind finanzielle Leistungen des Bundes und
der Kantone an Dritte. Sie dienen zur Milderung oder zum Ausgleich von Lasten, die sich aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben, die dem Empfänger vom Bund übertragen wurden. Abgeltungen umfassen Betriebsbeiträge und Beiträge für
Abschreibungen.
Bahninfrastruktur Gemäss Artikel 62 Absatz 1 EBG (Eisenbahngesetz; SR
742.101) gehören zur Bahninfrastruktur alle Bauten,
Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des
Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen,
insbesondere:
a. der Fahrweg;
b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere
Unterwerke und Gleichrichter;
c. die Sicherungsanlagen;
d. die Publikumsanlagen;
e. die öffentlichen Verladeanlagen;
f. die Rangierbahnhöfe, einschliesslich der
Rangiertriebfahrzeuge;
g. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–f notwendigen Dienstgebäude und Räume. Darüber hinaus können gemäss Artikel 62 Absatz 2 EBG weitere Bauten, Anlagen und
Einrichtungen zur Bahninfrastruktur gehören.
Betriebskosten Kosten, die für den Betrieb der Infrastruktur anfallen.
Hierunter fallen z.B. Kosten für die Verkehrssteuerung, Betriebstelekommunikation und Stromversorgung 50Hz. Nicht eingeschlossen sind die Abschreibungen der Anlagen. Davon abzugrenzen sind die -->
Unterhaltskosten der Infrastruktur.
Bevorschussungslimite Begrenzung der Gewährung von Tresoreriedarlehen über
die Bestandesrechnung des Bundes an den FinöV-Fonds.
Darlehen Darlehen zu Vorzugsbedingungen stellen Finanzhilfen
dar. Auch: Variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen. Diese Darlehen werden den Bahnen zum Beispiel für betriebsnotwendige Investitionen gewährt, die sie nicht aus Abschreibungsmitteln tätigen können. Die variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen müssen – abgesehen von klar festgelegten Ausnahmenfällen – von den Infrastrukturbetreiberinnen nicht verzinst und zurückgezahlt werden.
Eisenbahnverkehrs- Eisenbahnverkehrsunternehmen erbringen
unternehmen Verkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr.