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Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 4 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1

beschliesst:

I

Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20042 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. d

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 3bis(neu)

3bisDie Anfrage an die nächsten Angehörigen nach Absatz 2 und deren Zustimmung nach Absatz 3 kann erfolgen, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen

1Medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, dürfen vor dem Tod der spendenden Person nur vorgenommen werden, wenn diese umfassend informiert worden ist und frei zugestimmt hat.

2Ist die spendende Person urteilsunfähig, so kann die zur Vertretung im medizinischen Bereich berechtigte Person Massnahmen nach Absatz 1 zustimmen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der spendenden Person entspricht.

3Ist der mutmassliche Wille der spendenden Person nicht bekannt, so kann die zur Vertretung im medizinischen Bereich berechtigte Person Massnahmen nach Absatz 1 zustimmen, wenn diese:

a. für eine spätere Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen unerlässlich sind; und

b. für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind.

1BBl ....

2 SR 810.21

2010...